Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 515

Ordnung und Ruhe zu der Zeit geherrscht habe, alsim Kirchenstaate unter SixtuS. Freilich sind dieseangewandten drastischen Mittel nicht für jede Zeit undfür jedes Volk anwendbar, daß aber ihre Wirkungenbei gewissen Unordnungen im Staate proknl sind, die.seö hat die Erfahrung bewiesen. — Das höchsteGericht im ganzen Kirchenstaate, vor das auch Kapi-tal-Staatsverbrechen in weltlicher Beziehung gebrachtwerden, oder in so fern die Untersuchung Weltliche be«trifft, ist das luinumle 6s Is eonsultn, welchesaus dem Kardinal-Staatssekretär, einigen andernKardinälen, einigen Prälaten und dem I^rnkikalo 8e-Lvetsrio besteht; es hat auch die Aufsicht über dieGesundheits-Anstalten und die Entscheidung der Strei.tigkeiten der Unterthanen mit den Gouverneurs. Diegewöhnlichen Strafen der Staatsverbrecher waren dieHinrichtung und die enge Haft auf der Engelsburg.Letztere nur auf gewisse Jahre, auch auf Zeitlebens;doch wurde dies Letztere nicht gehalten, weil nach jederneuen Pabstwahl bei der Krönung die Gefängnissegeöffnet wurden, und noch werden, als ein Freuden«und Gnadenfest; es wird dann entweder allen Gefan«genen und Uebelkhätern überhaupt, oder nur mit Aus-schluß der größten Verbrecher völlige Freiheit undVergebung des Vergangenen ertheilt, und dadurch ka«wen auch oft diejenigen Staatsgefangenen frei, derenVerurtheilung auf Zeitlebens bestimmt worden, besän«ders wenn sie von Kardinälen oder sonst einflußreichenPrälaten begünstiget wurden. Dieser Akt fiel aberunter SixtuS Regierung gleichfalls fort; denn beider schlechten Justiz und Polizcy, die unter der gelin»den Regierung Gregors des Dreizehnten, sei-nes Vorgängers, eingerissen war, hatte sich die Zahlder Unordnungen. Gewaltthätigkeiten und Banditen-streiche sehr vermehrt. Viele dieser Verbrecher pfleg-ten sich bei der Pabstwahl selbst gutwillig ergreifen zu