Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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ssv Staatsverbrechen. >

gen die Rede sey. Nach diesen Grundsätzen verlangn >nun die Kaiserin, daß man bei Staatsverbrechen die >größte Behutsamkeit gebrauchen, aber dabei doch umden nothwendigen Aufschub erlauben sollte, damitdie Strafe sobald als möglich auf das Verbreche»folgen könnte. Auch verordnete sie, daß Niemandwegen eines solchen Verbrechens oder Vergehens inrGefängniß gesetzt werden sollte, wenn die Anklage nichtdie offenbaren Anzeichen des begangenen Verbrechens Ihat, nämlich solche, welche das Gesetz dafür erkennt;aber nicht solche, welche die Richter vielleicht für z«.reichend halten. Nur bei Fällen, in welchen der Staatin Gefahr sey, könne die Einziehung oder Einsetzungder Angeklagten durch die Polizey oder dasMilitainc.Staat finden, und wenn bei einer Zusammenverschirö-rung Jemand seiner Freiheit beraubt werde, so sollte,nach dem Willen der Kaiserin, seine Sache sogleichvor-genommen werden, um seine Gefangenschaft zu verkür-zen. Bei Versehen, wo aber der Staat nicht in Ge-fahr komme, bleibe jeder, der Bürgschaft stellen könne,von der Gefangensehung bis nach der Entscheidungseines Prozesses frei. In allen den Fällen, welche dieEinschränkung der Freiheit nothwendig machten, solltendie Kerker des Gefängnisses dem Verbrechen gemäßeingerichtet seyn, wonach also der Verdacht, die Ueber-führung und die Verrmheilung sich scheiden. In demersten Falle sollte die Haft leicht und angenehm seyn,damit man sehe, der Ort sey nur bestimmt, um sich derPersonen zu versichern, und nicht, um sie einerMarkecauszusetzen, die sie vielleicht nicht verdient haben; inden beiden andern Fällen, bei den Ueberführten undVerurteilten, bestimmte sie die Gesetzgeberin, e>>nen ganz abgesonderten Ort, der schon alles Fürchter-liche einer vorläufigen Strafe an sich hat. DieStaatsverbrecher sollten keiner besondern Kommissionübergeben werden, sondern den gewöhnlichen Gench-