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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 819

rend der Zeit an den Kaiser zu wenden, um ihm dieSchuldigen anzuzeigen, damit er sie wieder zu ihrerPflicht zurückführen konnte. Mit diesem Amte warzugleich die Aufsicht über die Kanzley und über alledazugehörigen Personen verbunden; selbst der Ober-fiscal mußte ihm die öffentlichen Vergehen anzeigen.Da dieses Amt Mit vielen Beschwerlichkeiten verbun-den war, so wurde ihm ein Oberprokurator zur Seitegestellt, der ihm helfen mußte, und der auch wahrendseiner Abwesenheit seine Stelle zu vertreten hatte.Der Generalprokurator durfte von der Verwaltungseines Amteö nur allein dem Herrscher Rechenschaftgeben. Unter der Kaiserin Elisabeth wurden dieLebenöstrafen auch bei Staatsverbrechen, einzelneFülleausgenommen, abgeschafft, und unter der KaiserinKatharina der Zweiten, wurde besonders dasganze Kriminal-Verfahren umgewandelt. Sie legtehierbei zum Grunde, daß jede Strafe ohne Noth.wenbigkeit tyrannisch sey; denn da man dabei die Bes-serung zum Zwecke haben sollte, man auch Sanftmukhund nicht übertriebene Strenge brauchen müsse, die ineiner Monarchischen Regierung nur dann von guterWirkung sey. „Die grausamen Strafen, sagt diese Für-stin, nöthigen uns immer neue zu erfinden." Sieverlangte daher, daß die Kriminalgesetze alle mögli-chen Fälle voraussehen und Strafen darauf setzen soll-ten, die weder willkührlich, noch grausam, sondern derMenschlichkeit angemessen seyen; auch müsse sich derRichter buchstäblich daran halten, indem er sich dernämlichen Ausdrücke bediente, ohne Zweideutigkeitenund ohne Auslegung, nach dem Willen und unter derBeglaubigung deö Fürsten, der aber in Kapitalsachenniemals urtheilen müsse. Sie tadelte die übereiltenUrtheile, weil über das Leben eines Menschen mitgeringerer Vorsichtigkeit geurtheilt werde, als es ge-wöhnlich zu geschehen pflege, wenn von ihrem Vermö-