L22 Staatsverbrechen.
die schriftlichen oder mündlichen Satyren auf denStaat oder wider den Regenten, wenn sie nicht offen,bar die Absicht haben, das Volk aufzuwiegeln, werdennur als Staatsvergehen in scharfbezeichneten Fällenbestraft, sonst gar nicht beachtet, oder mit der Weg,nähme oder Beschlagnehmung der gedruckten und derKupferstiche bestraft. Zu dem Hochverrathe gehörenhier nun noch Attentate auf das Leben des Regenten,Verschwörungen gegen den Staat, Verrächerey n.,wie sie oben am Eingänge dieses Artikels angeführtworden. Auch die Strafen wurden unter dieser Kai-serin sehr gemildert. Bei der Folter wurde der Grund-satz aufgestellt, daß sie in allen Fällen der Natur undVernunft zuwider sey; denn einen Menschen zu fol-tern, um ihm das Geständniß eines Verbrechens ab-zuzwingen, heißt sehr oft den Unschuldigen dahin brin-gen, daß er sich für schuldig erklärt, und den Richter,Laß er eine Ungerechtigkeit begeht; und bringt manihn, da er schon überführt ist, auf die Folter, sö ver-doppelt man arck der einen Seite die Strafe, die seinVergehen verdient, und setzt sich auf der andern in dieNothwendigkeit viele Menschen vergebens zu mar-tern. Die Folter wurde daher nur noch in Rußlandgegen denjenigen verstockten Verbrecher angewandt,der bei den offenbarsten Beweisen dennoch auf einehalsstarrige Art sich zu antworten weigerte. Was dieLebensstrafe bei Staatsverbrechen betrifft, so legtehm-bei die Kaiserin zum Grunde, daß alle Lebenssttafender Gesellschaft nachtheilig sind, und daß daSBeispul/welches hierbei die Hauptsache ist, weit wirksamer sey»würde, wenn mühsame Arbeiten die Schande der Ver-brecher verlängerten. Zweitens müssen die Strafenöffentlich vollzogen, aber ihre Schärfe nach Machgäbe der Verbrechen eingerichtet werden; auch muffeman dahin sehen, daß man nicht den Hauptvec-brechet und den Mitgehülfen, die That und den Vor-