Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 523

sah, das erste Vergehen und den Rückfall mit einandervermenge. Drittens müssen die Strafen nach der Na»mr des Verbrechers eingerichtet werden. Wer alsowider die Religion sündiget, soll der Güter beraubtwerden, welche sie ihren Verehrern ertheilt; der Got-teslästerer soll aus der Zahl der Gläubigen auSgeschlos.sen und ihm der Zugang zur Kirche verboten werden.Der Störer der bürgerlichen Ordnung, der Aufruhr,stifter, soll den Schutz der Obrigkeit verlieren, und zvxGeldstrafe, zur Unehre oder zur Schande verurtheiltwerden; der Verschwörer gegen den Staat, der alsodie bürgerliche Ruhe zu verletzen droht, oder siewirklich verletzt, soll mit dem Gefängnisse und mitVer,bonnung bestraft werden. Mir dem Tode solle» nurallein diejenigen Staatsverbrecher bestraft werden,welche Angriffe auf das Leben des Monarchen thunoder gethan haben, und Anstifter des Aufruhrs, wennderselbe ausgebrochen und viele Menschen dabei zuschaden oder ums Leben gekommen sind. Auch sollbei der Einziehung des Vermögens zum Besten derKrone, diese nur bei solchen Gütern Statt finden, dievon dem Verbrecher erworben worden, nicht aber auchdiejenigen, die auf ihn übergegangen sind und seinerFamilie von Rechts wegen zufallen. Diese richterlicheBehandlung der Staatsverbrecher ist auch unter denfolgenden Regenten, dem Kaiser Alexander unddem jetzigen Kaiser Nikolaus, mit wenigen Abände-rungen geblieben. Da jeder Unterthan in Rußland nurvon seines Gleichen gerichtet werden kann, wie auchschon oben angeführt worden, so sind bei jedem Kri-minalgecichtShofe, nebst einem Vorsitzer und einemRathe, zwei adeliche und zwei bürgerliche Beisitzer an-gestellt. Die Strafen für Kapüal-StaatSverbrechersind auch jetzt noch, wie sie unter der Kaiserin Ka-tharina waren, das Rädern, Köpfen, Hängen unddie Verbannung nach Sibirien; die drei ersten Slra-