Staatsverbrechen.
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bildeten, behielt es die Französische Gerichtösorm,in dem consiicucionellen Systeme mit Kammern, inseiner Skaatsverfassung, die auch nach der Karte vonLudwig dem Achtzehnten gebildet worden, je-doch wurde ein eigener Civilcodex eingeführt. Wegender Staatsvergehen, welche die freie Presse bewirkte,indem von den Unzufriedenen aus mehreren Staaten,hauptsächlich aber aus Frankreich, auch von Jnlän-dern, viele Schriften in Belgischer, Französischer, undDeutscher Sprache erschienen, worin die EuropäischenMachte, welche die Verträge von 1814 und 1815 ge-schlossen hakten, insbesondere aber die Rechte desHauses Bourbon angegriffen wurden, worüber sichdie Gesandten der angegriffenen Mächte bei der Re-gierung beschwörten, so wurde zu demPreßgefttze von»28sten September 1816 noch ein Zusatzgesetz am4ten Februar 1818 gemacht, worin eine Geldstrafevon 300 bis 5000 Florin, und eine Gefängnißstrafevon einem bis zu drei Jahren festgesetzt wurde, umdiesem Vergehen der Schriftsteller Einhalt zu thun.Nach der Trennung Belgiens von Holland im Jahre1830, wodurch die seit 1814 vereinigten Niederlandenwieder zwei Staaten mit Königen an der Spitze bil-den, ist die Verfassung der Kammern in jedem Staategeblieben, mithin auch daö Gerichtsverfahren nachdem konstitutionellen Systeme. Die Strafen verStaokS-verbrecher sind denen in Frankreich gleich. — Wieschon oben angeführt worden, läßt sich über den Pro-zeß der Staatsverbrecher in Spanien vor der Jn>vasion der Franzosen nicht viel sagen, weil dieser Pro-Zeß größtenrheils vor daö geistliche Gericht, die Inqui-sition, gezogen wurde, wie dieses mehrere Fälle bewie-sen haben; wenn dieses aber nicht geschah, so kamendie Staatsverbrechen und Vergehen vor den großenRath oder Rath von Castilien (Lonsejo Iloalze 8uz>i'6iuo e>6 8u UluZ68t3t1 oder (üoirscho (>6