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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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530 Staatsverbrechen.

Bastille in Paris ähnlich. Wie jetzt die Gefängnisse Mdie Verwaltung seyn mögen, da viel für die Gerechtkeitspflege gethan wird, findet man nirgends angeführt.

Bei uns, in Preussen, werden die oben, S. 380,angeführten Kapital- und andere Staatsverbrechennach dem allgemeinen Landrechte sBb.il,S. 499 u. f.) ebenfalls, die Kapitalverbrechen, wieHochverrakh, mit den härtesten Leibes- und Lebens.,und die übrigen Verbrechen mit Gefängnißstrafen ge-ahndet. Die Staatsverbrechen werden hier in vierAbschnitte gebracht. Der erste Abschnitt enthält denHochverrakh; der zweite die Verbrechen gegen dieäußere Sicherheit des StaatS; der dritte diejenige»gegen die innere Ruhe und Sicherheit desselben; undder vierte umfaßt die Verletzungen der Ehrfurchtgegen denselben. Wer nach dem ersten Abschnitteeine gewaltsame Umwälzung der Verfassung des Staa-tes bezweckt, oder gegen das Leben oder die Freiheit sei-nes Oberhauptes etwas unternimmt, ist einHochver-räther, und soll, nach den Graden der Bosheit seinerVerbrechens und des angerichteten Schadens, mit denhärtesten und schreckhaftesten Leibes- und LcbenSsirafenhingerichtet werden, welche Strafen nicht bloß den Rä-delsführer, sondern auch diejenigen treffen, welche andem Verbrechen als Miturheber Theil genommen ha-ben. Außer dem Verluste ihres Vermögens und al-ler bürgerlichen Ehren, soll die Schuld auch auf ihreKinder in so weit übergehen, daß sie der Staat zurAbwendung künftiger Gefahren in beständiger Gefan-genschaft erhalten oder verbannen kann, wenn er esfür nöthig findet. Wenn sich der Hochverräther derkörperlichen Strafe durch die Flucht entzogen haboder vor Vollstreckung des Urtheils gestorben ist/ sosoll die Exekution der verwirkten Leibesstrafe auch anseinem Bildnisse vollzogen werden; in Hinsicht des Ver-mögens, der Ehren rc. bleibt es bei dem eben Angefuhr-