Staatsverbrechen. 33L
ten. Auch diejenigen, welche bei einem Hochverratheaus entferntere Arr, es sey durch Rath oder That, be-hülflich gewesen sind, sollen mit dem Schwerdke hin«gerichtet werden; und wer als Wisser des Vorhabenseines Hochverraths es unterläßt, der Obrigkeit baldmöglichst eine Anzeige davon zu machen, soll zehnjäh-rige bis lebenslängliche Festungöstrafe verwirkt haben;auch sollen Eltern, 'Kinder und Ehegatten, die einessolchen Verbrechens kundig sind, bei gleicher Strafeverpflichtet seyn, es zeitig anzuzeigen. — Wer nachdem zweiten Abschnitte ganze dem Staate gehörige*Lande, Kriegsheere oder Hauptfestungen in feindlicheGewalt zu bringen unternimmt, ist ein LandeSver«räkher der ersten Klasse, und soll zur Strafe sei-nes Verbrechens zum Richtsätze geschleift, mit demRade von unten herauf getödtet, und der Körper aufdas Rad geflochten werden. Mit seinem Vermögen,seiner bürgerlichen Ehre und seinen Kindern soll eSeben so, wie oben angezeigt worden, gehalten werden;so auch in Ansehung der Miturheber und Theilnehmerseines Verbrechens, und derjenigen, welche Wissenschaftdavon hatten, es aber anzuzeigen unterließen. Wenneine Landeöverrätherey der ersten Klasse vor dem Aus«bruche derselben entdeckt oder doch gänzlich verhindertworden, so sollen die Urheber mit dem Schwerdte hin-gerichtet werden, die Theilnehmer aber mit lebens-länglicher, und die Mitwisser mit acht bis zehnjährigerFesiungestrafe belegt werden. Wer dem Feinde zurAusführung seiner Anschläge beförderlich ist, oder denKriegsvölkern des Staats in ihren Unternehmungengegen den Feind vorsätzlich Hindernisse in den Weg legt,begeht eine Landeöverrätherey zweiter Klasseund wird mit dem Strange hingerichtet. — Wer zurBegünstigung des Feindes Aufruhr in Festungenerregt, oder Magazine oder VorrathShäuser verdirbt,soll von oben herab gerädert werden. — Wer in glei-
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