Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
548
JPEG-Download
 

L48

Staatsverbrechen.

Gesandter erhalten hat, nicht beunruhige oder g«Meuterey darin anstifte, weil er dadurch sogleich sei»Recht als Abgeordneter seines Herrn verliert, undzugleich denselben compromittirt. Auch wird kein Fälstin der Welt einen Gesandten annehmen und in seinerResidenz, dem Mittel- und Brennpunkte des Staatsresidiren lassen, der bei ihm Unruhen anstiften wollte;auch kann er es nicht, weil ihm kraft seines Amtesdie Ruhe des Staats zu erhalten obliegt. Wenn nunin der Annahme eines Gesandten allemal die stillschwel-gende Bedingung liegt, daß dieser den Ruhestand ei-nes Staats nicht stören soll, so ist auch kein Zwei-fel, daß die Gesandten gerade dadurch, daß sie hier-gegen nichts einweben, diese Bedingung einwilli-gen. Da nun ein Jeder sein gethanes Verspre-chen zu halten schuldig und es auch eine bekannteLehre ist, daß der eine Theil an sein Versprechennicht mehr gebunden ist, wenn der andere davoneigenmächtig abgeht, so ist dieses auch hier derselbeFall. Denn in dieser Rücksicht kann kein VorzugStatt finden, selbst dann nicht, wenn eine Mach! sichvor der andern durch ihre Größe, Ausbildung der Be-wohner, Geist der Truppen rc., auszeichnen sollte; im-mer ist sie die gegebene Treue zu brechen nicht befugt,und der Andere dagegen sein Versprechen zu haltenschuldig, wenn jener davon abgeht. Dahermuß jederGesandte seine Würde stets vor Augen haben, damiter nicht durch Brechung derselben sein Recht beidem Andern verliert. Wenn also ein Gesandter beiseiner Zulassung und seiner stillschweigend bedungenenZusage, daß er den Staat nicht beunruhigen wolle,dennoch dagegen handelt und Meuterey anstiftet, soverliert er sein Recht, kraft dessen man ihn als Ge-sandter heilig zu halten schuldig war." Dieser Schrift'steller hat hauptsächlich die Frage beleuchtet: Ob emHerrscher befugt sey, einen Gesandten, der in reffen