Staatsverbrechen. 347
er der freundschaftliche Verhältniß selbst aufzuheben, weil er
Schuld sonst keinen andern Grund zum Friedensbruche finden
recher könnte; indessen wäre dieses immer der letzte und ge«
, dem fährlichste Schritt, da es wohl unzählige andere auf
ht hcl dem Wege der Diplomatie giebt, wo dieses erreicht
reine, werden kann; wenn gleich auch dergleichen Fälle in
>men, der Staatengeschichte vorkommen. Grokius sagt
Mr- von den Gesandten, welche den Staat beleidigen:
erson „ Wenn das Verbrechen sehr groß ist, und zum Ver-
n ein derben des Staats gereicht, so muß man den Gesand-
Auf. ken an denjenigen zurücksenden, der ihn geschickt hat,
aupi- mit dem Begehren, daß er ihn strafen oder den Be-
zwi> leidigten ausliefern solle.— Damit der bevorstehenden
kdern Gefahr begegnet werde, so kann man, wenn solche
Ge- > auf eine bequemere Art nicht zu verhüten ist, den Gesand-
Das ten in Verhaft nehmen und gerichtlich verhören; wenn
eine der Gesandte etwas mit gewaffneter Hand unternimmt,
per- so kann er getödtet werben." — Diese Meinung des
geht GrotiuS: daß der strafbare Gesandte seinem Herr«
t es scher zu überliefern sey, soll nach andern Schrifcstel-
va!- lern doch mehrere Ausnahmen erleiden, da sich Fälle
elei> ereignen können, die solches bedenklich machen, und
Her- dem beleidigten Staat eher anrathen, den Verbrecher
daß > nicht aus den Händen zu lassen, bis man der verlang«
heit ^ ten Genugthuung völlig versichert ist; denn da kein
Ibst Herrscher einen andern beleidigen oder dessen Staat
>em beunruhigen kann, ohne nicht dadurch feindliche Absich-
! in ten zu verrathen, so kann auch der Gesandte, der den
be- Herrscher, repräsentiert, nur nach diesem Grundsätze ge«
>nd richtet werden; er würbe also auch nur unter Um«
sen ständen auszuliefern seyn, je nachdem die Folgen dieser
um Feindseligkeiten sich nachtheilig für den Staat entwik-
pn kein, dem seine Rechte gekränkt worden. Ein Schrift-
ie- steiler sagt über die von Gesandten anzustiftenden Un-
en ruhen: „Es hat sich ein Gesandter in Acht zu nehmen,
es daß er den Staat, aus welchen er seine Ernennung als
Mm 2