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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 347

er der freundschaftliche Verhältniß selbst aufzuheben, weil er

Schuld sonst keinen andern Grund zum Friedensbruche finden

recher könnte; indessen wäre dieses immer der letzte und ge«

, dem fährlichste Schritt, da es wohl unzählige andere auf

ht hcl dem Wege der Diplomatie giebt, wo dieses erreicht

reine, werden kann; wenn gleich auch dergleichen Fälle in

>men, der Staatengeschichte vorkommen. Grokius sagt

Mr- von den Gesandten, welche den Staat beleidigen:

erson „ Wenn das Verbrechen sehr groß ist, und zum Ver-

n ein derben des Staats gereicht, so muß man den Gesand-

Auf. ken an denjenigen zurücksenden, der ihn geschickt hat,

aupi- mit dem Begehren, daß er ihn strafen oder den Be-

zwi> leidigten ausliefern solle.— Damit der bevorstehenden

kdern Gefahr begegnet werde, so kann man, wenn solche

Ge- > auf eine bequemere Art nicht zu verhüten ist, den Gesand-

Das ten in Verhaft nehmen und gerichtlich verhören; wenn

eine der Gesandte etwas mit gewaffneter Hand unternimmt,

per- so kann er getödtet werben." — Diese Meinung des

geht GrotiuS: daß der strafbare Gesandte seinem Herr«

t es scher zu überliefern sey, soll nach andern Schrifcstel-

va!- lern doch mehrere Ausnahmen erleiden, da sich Fälle

elei> ereignen können, die solches bedenklich machen, und

Her- dem beleidigten Staat eher anrathen, den Verbrecher

daß > nicht aus den Händen zu lassen, bis man der verlang«

heit ^ ten Genugthuung völlig versichert ist; denn da kein

Ibst Herrscher einen andern beleidigen oder dessen Staat

>em beunruhigen kann, ohne nicht dadurch feindliche Absich-

! in ten zu verrathen, so kann auch der Gesandte, der den

be- Herrscher, repräsentiert, nur nach diesem Grundsätze ge«

>nd richtet werden; er würbe also auch nur unter Um«

sen ständen auszuliefern seyn, je nachdem die Folgen dieser

um Feindseligkeiten sich nachtheilig für den Staat entwik-

pn kein, dem seine Rechte gekränkt worden. Ein Schrift-

ie- steiler sagt über die von Gesandten anzustiftenden Un-

en ruhen: „Es hat sich ein Gesandter in Acht zu nehmen,

es daß er den Staat, aus welchen er seine Ernennung als

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