Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 587

zeichen der Weisheit der Regierung und der zunehmen-den Kultur des Volks. Die Wahrheit dieses Satzesbestätiget sich durch die Geschichte aller peinlichen Ge-setzgebungen. Der Kriminal-Codex der Völker waranfangs immer sehr kurz. Die Gesetze erstreckten sichnur auf wenige Verbrechen; die angekündigten Stra-fen waren hart, und nur wenigen Modifikationen un-terworfen; allein diese Angelegenheit gewann eine an-dere Gestalt, so wie sich die Sitten der Nationen mehrausbildeten. Man gab nun genau Acht auf die Hand-lungen der Bürger, und ihren Einfluß auf den Staatund die Glückseligkeit der übrigen Mitglieder desStaatS. Die Zahl der Verbrechen mehrte sich unddie Strafen wurden vielfacher modificirt und eben da-durch gelinder. Die Verbesserung erstreckte sich auchauf die Form des gerichtlichen Verfahrens; denn jemehr sich Menschenkenntniß und gesunde Politik aus-bildeten, um so sorgfältiger war man darauf bedacht,den Endzweck der Strafen auch durch die Art derUntersuchung zu erreichen." — Die Verbesserung derStrafen der Staatsverbrecher fängt ungefähr mit demJahre 1740, dem erstenRegieruugSjahreFriedrichsdes Großen, an, wenn auch nicht in allen Staaten,doch in den Deutschen, Großbritannischen und den ih-nen verwandten Staaten, und wenn auch nicht gleich,doch nach und nach mit der steigenden Kultur undder Ausbreitung des philosophischen Studiums; dennseit dieserZeit verschwand die Tortur, wurden die Pro-zesse abgekürzt, größere Schärfe bei den Beweismit-teln angewandt, die verhältnißmäßige Schädlichkeitder Staatsverbrechen und Vergehen genauer unter-sucht, und darnach auch die Strafen gemildert. In-dessen war man immer noch nicht einig, auf welcheWeise die Strafen einzurichten seyen, damit sie ihreWirkungen als Strafe für das Verbrechen, und alsWarnung auf das Volk nicht verfehlen möchten, und