Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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5S8 Staatsverbrechen.

ob die Strafen öffentlich oder verschlossen gebüßt«»den müßten; ob Todesstrafen fortbestehen könnten, ob»ob sie dem Geiste der Zeit nicht mehr angemessen sey»,und ihre Wirkung verloren gehe. Man stellte desSah auf: daß Verbrechen gegen den Staat mit h«. !ter Arbeit zu bestrafen seyen, und dieses vor den Aug«des Publikums. Welcher Grundsatz auch voneinigen Herrschern in Anwendung gebracht wurde,wie z. B. vom Kaiser Joseph dem Zweiten,welcher vornehme Staatsverbrecher mit Fesseln anden Füßen in Wien die Straßen kehren und die Da>nauschiffe ziehen, so auch andere harte Arbeiten machenließ. Andere waren gegen diese Strafen der Oeffent-lichkeit, indem sie nachcheiliger als die Todesstrafenwirkten. — Durch öffentlicheSt rasen bei Staats-verbrechen wird Einer der Hauptzwecke, die Besse-rung des Verbrechers, nicht erreicht, und hier kommnun noch hinzu, daß Staatsverbrecher von den obengenannten Klassen des Verbrechens doch in der Regelzu den höheren Ständen gehören; wollte man sie umeiner öffentlichen entehrenden Strafe aussetzen, so wä-ren sie für die bürgerliche Gesellschaft verloren; demmanlasse einen Staatsverbrecher die öffentlichen Gassenkehren. Schiffe ziehen, stelle ihn an einem Pfahle aus,so bleibt ihm in der Gesellschaft nichts mehr übrig;denn Niemand ist im Stande ihm das wieder zu ersetzen,was er hier verloren hat, nämlich die Ehre und dasAnsehen in der Gesellschaft. Auch härtet die Schandesein Gefühl, und da ihm in der Gesellschaft nicht nie!mehr übrig bleibt, so ist ihm der Schritt zu neuen La-stern auch eben so leicht. Hierzu gesellt sich nun nochein Geist der Rache gegen diejenigen, durch die ihmdie Strafe ward. Er wird daher gereizt die Zahl unddie Größe seiner Beleidigungen gegen die Gesell>chalkzu vergrößern, und sinder hierin bald Anhänger; dennnirgends mehren sich diese so sehr, als gerade hier-