Staatsverbrechen. 88L
die Gefangenen auch bei schlechtem Wetter in der ih«nen zur Erholung und Schöpfung frischer Luft be«stimmten Zeit, beides genießen können. Das Ge«bäudr selbst muß drei Etagen oder Stockwerke enthal.ten, und sehr solide gebauet seyn. Das unterste Stock«weck oder Parterre muß aus der Erde heraus gebautseyn, damit die Feuchtigkeit nicht in die untere Kerkerbringen und nachtheilig auf die Gesundheit der Gefan-genen wirken kann. Die Keller können zu verschiedenenwirthschafclichen Zwecken benutzt werden, aber nichtzu Gefängnissen. In der Hauptseite des Gebäudesder vorderen Front, worin der Eingang zu demselben(ein Thorweg und zwei Seiten- oder Nebenthüren nachdem Hofe heraus) sich befindet, muß im ersten Stock-werke, dein Parterre, auf der einen Seite des Eingan-ges, die Wachstuben für das Militair, Gemeine undOffizier, und dieWohnungen für dieBüreau-Offizian«ten seyn, auf der andern das Büreau selbst, die Kasse,Registratur, und Alles, was zur Verwaltung des Hau,seö gehört. Im zweiten Stockwerke muß die Woh-nung des Kommandanten oder obersten Befehlshabersund Aufsehers des StaatSgefängnisseS, der andern Ober«Osfizianken, der Geistlichen rc, seyn; und im drittenStockwerke die Wohnungen der Unter-Offizianteo,mit Ausschluß der Schließer, welche ihre Wohnungenin den Seitengebäuden und der Hinterfront zwischenden Gefängnissen haben. Der noch übrigbleibendeRaum in der Hauptserte oder vorder» Front kann zurAufbewahrung anderer auf des Gebäudes Zweck Bezughabender Gegenstände gebraucht werden. Der Saalzum Gottesdienste kann in dem Vordergebäude, auchin dem Hintergebäude angebracht seyn, überhaupt da,wo es sich am schicklichsten thun läßt; am besten ist esjedoch immer, wenn er so in dem Gebäude in dem er-sten oder zweiten Stockwerke liegt, daß man von allenSeiten bequem zu demselben gelangen kann. Es