382 Staatsverbrechen.
können auch noch ein Paar andere Säle zu gewiß»Zwecken, die sich so nicht bestimmen lassen, eingmch,tet werden; denn Speisesäle zum täglichen Gebrauchfür die Gefangenen, fallen bei Staarsgefängnisse»fort, weil die Gefangenen größtentheils auf ihreKoß»leben, auch leben müssen, das heißt, Kostgeld g-be»,und wo dieses nicht der Fall ist, der S:aat für siebe,zahlt, so wird auch jedem Gefangenen das Essen i»seinen Kerker gebracht, welches auch darum geschieh!,damit die Gefangenen nicht zusammen kommen, undsich über ihre Verhältnisse unterhalten können, welchesdie Gefangenschaft nicht nur erleichtert, sondern auchzu andern oft unangenehmen Erörterungen Veranlagjung giebt, welches aber dadurch vermieden wird,wennjeder Gefangene für sich allein speiset. Die Gefäng-nisse oder Kerker selbst müssen in den beiden Seile»-und in dem Hintergebäude seyn, und durch alle dreiStockwerke, und nach den Graden der Verbrechen rich>tet sich auch der Kerker in Hinsicht seiner Größe, sei-ner Lage und anderer Bequemlichkeiten. Jeder Ker>ker muß 12 Fuß lang und 9 Fuß breit seyn, die Höherichtet sich nach den Stockwerken; die Fenster müssenso groß und geräumig wie bei andern Wohngebäudenseyn, nur daß sie von außen mit eisernen starken Stä-ben versehen werden, die unten und oben noch O.mr-stäbe haben. Jeder Kerker von der oben angegebenenGröße hat ein Fenster, auch müssen Gefängmßzimmermit zwei Fenstern eingerichtet werden, je nachdem dasUrtheil des Gefangenen lautet, und der Stand es beisolchen Verbrechern will, die wegen leichterer Vergehenund nur auf kurze Zeit eingekerkert werden, bann wie-der in ihre Dienstverhältnisse zurückkehren. Ueber-Haupt müssen die Gefängnisse für die verschiedenenKlassen der Staatsverbrecher eingerichtet werden; dochdarf kein Gefängniß unter der oben angeführten Großeseyn. Die Thüren müssen von festem Holze, mit O-