Staatsverbrechen. 6is
Kriegsgerichte verurtheilt und bestraft, also nach mili-tairischen Gesetzen, und wenn sie nach den bürgerlichenGesetzen bestraft werden sollten, wie öfter Fälle vorge-kommen sind, so werden sie erst aus dem Militaireausgestoßen und dann den bürgerlichen Gerichtenübergeben; mithin hätten ScaatSgefängnisse, welcheden Civilstand angingen, auch nichts mit einer Mili-tair-Verwaltung zu thun; nur dann wären Staats-verbrecher der Militair-Verwaltung unterworfen, wennsie zur Abbüßung ihrer Strafzeit nach einer Festunggeschickt würden; dieses fiele aber fort, wenn der Staatein großes Land-Staatögesangniß einrichten oder er-bauen ließe, wohin alle Staatsverbrecher aus dem Ci«vilstande gebracht würden. Bei einer Militair-Ver-waltung des StaatSgefängnisseS würde das Personalederselben mit dem Personale zur Verwaltung einerFestung übereinkommen, wie es auch oben bei der Ba-stille angegeben worden, nämlich ein Gouverneur oberKommandant, ein Unter-Gouverneur, ein Platzmajor,ein Adjutant, und noch ein Paar Offiziere zur Dienst-leistung, welche zugleich die Büreau-Dienste beimKommandanten mit vergehen müssen, ein Aüditeur,ein Arzt und ein Wundarzt; dann das Militair mitseinen Unteroffizieren und Offizieren, welche denWach-Dienst im Gefängnisse versehen? und als Büreau-Offizianten der Anstalt oder des Hauses: ein Titular«Erpedienc, das heißt, der den Titel Kriegsrath, Hof«rath rc. führt, und zugleich Direktor des BüreauS ist, einJournalist, der zugleich die Buchführung der Oekono«mie des ganzen Gebäudes hat, ein Kassirer, ein Regisstrator, der zugleich den Dienst eines Kanzlisten mitversieht, wenn nicht noch ein besonderer Kanzlist nö-thig seyn sollte, der zugleich dem Buchhalter assistirt,dessen Geschäftsführung am ausgedehntesten ist, einPaar Büreau-Bolen, die zugleich noch einige andereDienstverrichkungen in dem Gefängnisse haben; so