618 Staatsverbrechen.
Daß er es übrigens mit denen nicht that, die, wie«wohl wußte, wegen ihres Ranges und Ansehens nchlange in der Basiille bleiben würden, versieht sich tmselbst; sie genossen den Garten und alle übrigen gestat-teten Freiheiten nach wie vor nach der Vorschrift. -Auch die Ofstzianken und das übrige dienstthuende Per-sonale sind bei einem Staatsgefängnisse von großmUmfange in Betrachtung zu ziehen; denn gemeiniglichist das ganze Personale wegen zu großer Sparsamst,!zu eingeschränkt und zu klein, nur selten darf man hierüber das Gegentheil, nämlich, daß der Offiziantenzuviel sind, klagen; daher mangelt es auch oft an berge- !hörigen Aufsicht, der Reinlichkeit rc. bei den Gefange-nen; auch werden die Stellen oft nicht mit den dazutauglichen Subjekten beseht. — Man hat die Frage auf-geworfen: ob ein Staatsgefängniß, welches keine Fe-stung ist, doch militairisch verwaltet werden müßte?und diese Frage ist von Einigen bejahet, von Andernaber verneinet worden. Die Ersteren führen dazu bloßals Grund an: daß die Anstalt bann besser und pünkt-licher verwaltet werden würde, als es sonst geschehe,wenn sie unter einer Civil-Administration stände. DieLetzteren geben dieses in Hinsicht einer militairischrnOrdnung unbPünktlichkeitzwarzu, sind aberdennoch duMeinung, daß ein Staatsgefängniß, welches in keinerFestung läge, auch nicht von Militair-Veamten ver-waltet werden könnte; denn dieses sey eine reineCivil-Angelegenheit. Das Militaic sey nur die Schutzwehceines Staates, aber keine verwalkende Macht; dennes werde selbst zur Hülfe der Polizey im Dienste derverwaltenden Macht gebraucht, also zu deren ausübenderGewalt und Schutz; aber keineöwegeS als selbst ein-greifend in das Räderwerk der Staacsmaschine. Auchwürden die Militair-Beamten, wenn sie in Hinsichtihres Dienstes an dem Staate Verbrechen begingen,sey es nun in Kriegs- oder Friedenszeiken, von einem