<>50 Staatsverbrecher.
bracht. — In England oder Großbritannien könnenvornehme Staatsverbrecher, sobald sie Sitz und Stimmeim Parlamente haben, nicht anders verhaftet werden,als nach dem Urtheile des Oberhauses, welches auchallein ihr Gericht ist; und ohne Befehl des Königs,der von sechs geheimen Räthen unterschrieben seynmuß, darf kein Gerichtediener in peinlichen Fällen ihrWohnhaus durchsuchen; auch erscheinen sie vor Gerichtin dem Falle, daß ihr Vergehen gegen den Staatnoch nicht erwiesen ist, mit bedecktem Haupte, und ihrEhrenwort gilt für einen Eid. Diese Vorzüge fallenjedoch weg, sobald ihr Verschulden durch Zeugenund andere Beweise klar vorliegt. Bei allen übn-gen Staatsverbrechern, die keinen hohen Rang ha-ben, geschieht die Einziehung durch die Polizcy, wieschon oben angeführt worden, mit Hülfe der Con>stableö, die auch wohl die Verßaftnehmung allein be-wirken, wenn sie dazu einen Verhaftöbefehl erhallen, dervon der Königlichen Bank auf Befehl des Oberhau-ses ausgefertiget wird.
Bei Entdeckung der Staatsverbrecher in einerVerschwörung ist von Seiten der Polizey die höchsteFeinheit und Vorsicht nöthig, damit nicht eher Lärmdurch die Einziehung oder Verhaftung derselben ge-schehe, als bis sie alle Verschworenen kennt, und sieMit einem Male, wenigstens die Häupter derselben,aufheben kann. Auch dürfen nicht viele Unschuldigemit zur Hast gebracht werden, welches immer ein Be-weis ist, daß die Polizey durch ihre geheimen Agentennicht gehörig von den Mitgliedern der Verschworenenist unterrichtet worden. Die Unschuld der eingegange-nen Nichtverschworenen erweiset sich zwar durch dieUntersuchung; allein wer ersetzt ihnen bei ihrer wiedererlangten Freiheit den Ausfall in ihren Gewerben, densie durch den Verhaft erlitten haben? Die FranzösischePolizey war darin seit längerer Zeit sehr ausgezeichnet,