704 Staatsverwaltung.
Dienstverhaltniß anklebte, für alle seine Nachkommenzu ewigen Zeiten erließ, also hierdurch, nämlich durchdie Aufhebung des alten Lehensverhältnisses, dieGrundlage zu einer freieren Staatsverfassung legte;auch bewies seine entschiedene Neigung für die Hol-länder, wegen ihrer Sinnesart und Lebensweise,daß ihm nur darum zu thun war, die Bewohner seinesStaates zu eben so guten und tüchtigen Haushälternzu machen, als jene es sind, die er unter den Völkernvon Deutschem Stamme für die echtesten hielt. Undalle neuen Einrichtungen in Beziehung auf die Staats-verwaltung, sollten auch zu diesem Zwecke hinführen,indem er überall, selbst in seinem Hofstaate, die höchsteOekonomie beobachtete, um seinen Unterthanen als einMuster für ihre Hauswirthschaft vorzuleuchten. Daßdieser Monarch die Landstände in seiner Staatsverwal-tung wenig berücksichtigte, ja sie ganz zu vernachlässi-gen schien, und eben so die Regierungen, dieses lagwohl eines Theils in den Mängcln, die sich unter derRegierung seines Vaters, des Königs Friedrichdes Ersten, darin cingeschlichen hatten, und andernTheils in dem von ihm errichteten General-Direk-torium, von welchem Kollegium er Alles zum Bestendes Staats erwartete, und das seinem Wunsche:Ordnung in die Verwaltung zu bringen, am bestenentsprach. Wegen der Landstände, die der Monarchin seinen Absichten auf die Staatsverwaltung oft die-sen entgegen fand, drückt er sich in einem Resttwte,vom 15ten Januar 1723, an seinen Staatsministecvon Jlgen wie folgt aus:
Ferner hätten Wir auch. Und zwar mit der äußer-sten Befremdung wahrgenommen, daß einige von Un-sern Provinzial-Kawmern mit den Landstanren collu-diret und gegen die Kommissariate, also wider Unsund Unser höchstes Interesse Parthey genommen-Es Ware davon viel zu sagen, Wir wollen aber bloß