Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 703

Staat nicht ganz verschuldet werden sollte; und daßdieses Geschrei größtentheils von denjenigen herrührte,die aus den Hof- und andern Diensten als überflüssigentlassen wurden, und die dieserhalb ihre Stimme er,hoben; und bann auch, daß er, ohne Unterschied derPerson, strenge Gericht bei Vergehen und Verbrechenhalten und die Verbrecher strafen ließ, weS Standessie auch waren; sowohl der Vornehme, als der Geringe,der Reiche, wie der Arme wurden nach gleichem Rechtegerichtet und bestraft, ja er verschonte darin seine eigeneFamilie nicht, selbst seinen Erstgebornen, denThronfolger, wollte er hinrichten lassen; ein Beweisseiner Gerechtigkeitö-Liebe, die fein eigenes Blut nichtverschonte, und die zu dem Ausspruche jenes Re-genten paßt, der, als man ihm sagte, daß er ei.nen Meuchelmörder Loch mit der Strafe verscho-nen möchte, weil er zu seiner Familie gehörte,zur Antwort gab: rzu-mck j'ai cls mmivrüs ssnA,j« nie Isis (wenn ich böses Blut habe,

lasse ich Ader oder es abzapfen). Auch in diesemGefühle, die Gerechtigkeit mit Strenge zu handhaben,konnte auch manche Ungerechtigkeit durchgehen, konntedieser Monarch auch selbst, ohne es zu wollen, unge»recht werden und fehlen; allein man berücksichtige dieZeit, und die bis dahin vorgeschrittene Kultur inDeutschland, und dann richte man seinen Blick aufdas, was in andern kultivirteren Landern geschah, wiein Frankreich, England, besonders in ersterem Lande,und man wird mit Wohlwollen wieder zu der Staats-verwaltung Friedrich Wilhelms desErsten zu-rückkehren, und nicht sagen können, daß dieser Fürstnicht seine Zeit verstanden habe, der schon durch eineVerordnung vom I5ten Januar 1717 olle Länderohne Unterschied in seinen Staaten für Allodial- oderErbgüter erklärte, ihnen den sogenannten Nexrun keu-tlalem und was demselben Herkommens gemäß als