Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 731

Fache nöthigen Kenntnissen versehen würden, von al-len wichtigen Staatöämtern auszuschließen. Nochmehr wurde dieses mit Strenge anbefohlen, als sich aufden Universitäten zu Ende des zweiten und anfangsdes dritten Jahrzehens dieses Jahrhunderts eine ge-wisse Gährung unter den Studenten zeigte, und auchProfessoren beschuldiget wurden, daß sie dieses durchihre Lehrvorträge, worin sich revolutionäre Grundsätzeaussprächen, mit erzeugten. Hierauf erschien ein neuerStudien» und Unterrichtsplan, durch welchen eine mi-litairische Ordnung und Strenge in die Hochschulenund andere Unterrichts-Anstalten eingeführt werdensollte; auch dürfen die Studenten in St. Petersburgnach der Anordnung des UniversitäkS-SenatS vomJahre 1824 keine andere Kleidung tragen, als dievorgeschriebene Uniform; auch dürfen sie das Theater,Maskeraden, Bälle rc. nicht anders besuchen, als aufeine schriftliche Erlaubniß des Rektors, und ohne diesewurde ihnen selbst das Spazierengehen außerhalb derStadt untersagt, und so folgten noch mehrere andereBeschränkungen; auch wurden im Jahre 1825 meh-rere junge Ausländer, zum Theil Künstler, aus demReiche verwiesen; welches LooS die Jesuiten schon1820 traf. Auch erschienen noch mehrere anderedrückende Verordnungen in Beziehung auf das Lehr-und Erziehungsfach. Nach einem UkaS, welcher imJahre 1822 erschien, wurden alle geheime Gesellschaf-ten im Reiche untersagt, die Freimaurer und Missions-gesellschaften nicht ausgenommen; auch wurden allereligiöse Schriften unter Aufsicht gestellt. Bei die»sen etwas drückenden polizeylichen Maaßregeln in demVerwaltungswesen, die nur durch die damaligen Unru-hen im Westen und Süden Europas, und durch dieAufregungen junger Leute in einzelnen Theilen deseigenen Reichs herbeigeführt worden, und die A l e x a n-der glücklich hierdurch von seinem Reiche abwandte