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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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S. 8.

Staatsverwaltung (Beschluß des im 165. Thle.abgebrochenen Artikels). Nachdem über den Geist derVerwaltung der Souberain-Monarchischen Staatenim Allgemeinen das Nöthige an dem oben angeführ-ten Orte gesagt und durch Beispiele mehrerer Staa-ten gezeigt worden ist, so ist es nöthig, auch über denGeist der Staatsverwaltung Constitutionel-Monar-chischer Staaten hier noch Einiges zu sagen. Unterdiesen Staaten, die jetzt die Mehrzahl in den Euro-päischen Monarchien ausmachen, und größtentheilseine rein bürgerliche, statt die Souverain-Monarchi-schen eine mehr militairische Verwaltungöfocm haben,tritt England oder Großbritannien als der älteste Con-stitutionel-MonarchischeStaat hervor; denn schon zuAnfange des zwölften Jahrhunderts ertheilte KönigHeinrich der Erste von England seinem Volkseine Karte, worin er demselben mehrere Rechte ein-räumt, die unter dem Könige Johann ohne Landzu Anfange des dreizehnten Jahrhunderts, unter derBenennung: AlagnuOliartu' ) erneuert und sehr erwei-

*) Der Titel dieser Karte ist: ülaxna Oliarta s. 6I,arta lider-

Oec. tech. Enc. Th. 6UXVI. A