2 Staatsverwaltung.
tert wurde; aber durch Hinzufügung derkaboas-Oor-pns-Akte unter Karl dem Zweiten, aus demHause Stuart, in der zweiten Hälfte des siebzehn-ten Jahrhunderts, die größte Ausdehnung in Bezie-hung auf die Freiheiten des Volkes erhielt. In derVerwaltung aller Constitutionel» MonarchischenStaaten ist daher das Haupt der Verwaltung die con-stitutionelleKarte oder das Grundgesetz, nach welchemder Staat, in der Regierung zwischen Fürsten undVolk getheilt, verwaltet werden soll, und welche Kartedem Volke das Recht giebt, daß alle Gesetzgebung,Ausgaben, Besteuerung, Vergrößerung der Armeen rc.zum Zwecke des StaatS, nicht ohne dessen Bewilligungvorgenommen werden können, wie dieses in Souve-rain-Monarchischen Staaten doch der Fall ist, wo derRegent in dieser Beziehung an den Volkswillen garnicht gebunden ist. Dann kommt in der Verwaltungder großen constitutionellen Staaten auch noch derPartheigeist vor, der den Souverain» Monarchischenganz fehlt, wenigstens findet man keine öffentlichen po-Mischen Partheien, die sich entgegen oder einander ge-genüber stehen, wie in den zuerst genannten Staaten,wovon eine die andere immer zu stürzen oder zu der-drangen sucht, und eö daher Mühe kostet, wenn sicheine Parthei lange am Ruder des StaatS erhaltenwill; denn in Souverain-Monarchischen Staaten kanndie Kabale wohl einen Minister vom Staatöruder ent-fernen, aber nicht ein ganzes Ministerium stürzen;denn mit dem Fall des Premier-Ministers in großen
t.Umn s reFS ^Ingiorum Johanne Iisronilms vmnilnisi^ng liderisIwiii'milius rexni /Vn^iiae aunaessurum, in ^,rnto kiivmgemaclv vn-l>->w, >ntvr8tones et VVintilesetwrvs, <iis lä^uu. 1215. (Die großeoder Freihcitskarte von Johann, dem Könige derEngländer, den Ba-ronen nnd allen Freien des Königreichs England verliehen, auf derWiese Rivingcniade genannt, zwischen Stone und Windleschore, amI5tcn 2age des Juni'S 1215.) Die Urschrift dieser Karte war nur nochin der Cotlonischen Bibliothek vorhanden, und wird jetzt im Britki-schen Museum aufbewahrt.