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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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30 Staatsverwaltung.

werden sollte*). Dieser gewisse Platz ward nunWest-minfter Hall, wo die ^ula kvKis, wenn der Königdaselbst war, gewöhnlich zu sitzen pflegte, und so ent-stand der Gerichtshof der gemeinenProzesse, Ills Oomtvk t^oniiiionkleas, von dem Objekte Loimnuma jilaeitabenannt, die nur dazu eingesetzt war, in allen Civil,klagen von Unterthanen zum UnlerthanRechc zu spre-chen. Die Appellationen, die höchste Oberaufsicht überdie Untergerichte, die Kriminal-Jurisdiktion, und alleSachen, die des Königs Einkünfte betrafen, bliebennoch vor wie nach der kv<;is. Eduard derErste trennte die Letzte hiervon, und verordnete dazuein besonderes Gericht, welches den Namen Rxciiogueroder Schatzkammergericht erhielt. Anfangs hattedieses Gericht auch mit den Erhebungen der Einkünftezu thun, die aber bald ganz davon getrennt wurden,und jetzt unter dem Kanzler der Schatzkammer stehen.Ihre Gegenstände beschranken sich auf die aus denEinkünften des Königs, von welcher Art sie auchseyn mögen, entstehenden Rechtsstreite. Die ^ulukezis hatte nur noch die Appellationen, die Kri-minal-Gerichtsbarkeit, und die höchste Oberaufsichtüber die Gerichte zu besorgen; aber auch zu diesemZwecke bestellte man, als die Rechte immer verwickelterwurden, ein eigenes feststehendes und besoldeces Ge-richt, dieLiin»8-LencIi oder Königliche Bank ge-nannt. Die Grenzen dieser drei Gerichte waren inden alten Zeiten genau bestimmt; allein in der neuernZeit sind dieselben so verwirrt worden, daß in vielenFällen kein Unterschied mehr übrig ist, welches daherkam, daß man den Parlheien die Wahl unter mehre-ren Gerichten überlassen wollte, und so brachte maneine Sache, die offenbar vor tbe Ooinnwn pl6U8 ge-hörte, zum Schatzkammergericht, und half sich dabei,

*) Ovmmunia plscits nun secsiiüntur curism liegis, ssä tenesll-tur iü sliguo loeo eertv. 6. II.