Staatsverwaltung. 31
um einen Schein Rechtens für sich zu haben, mit Er-dichtungen. Man gab nämlich vor, der Kläger seySchuldner des Königs, würde aber durch die Forde-rung des Beklagten weniger in den Stand gesetztzu zahlen, und nur um eine Sache gleich an die Lin-rs-Leneli bringen zu können, die nur die ersteJnstanzinCivilsachen über ihre Bediente und Personen, die sichin deren Gewahrsam befanden, hatte, fingicte man, daßder Beklagte in der Custodie des Marschallö oder Ge-richtödieners des Gerichts sich befände. Anfangs ge-schah dieses mit Genehmigung beider Partheien undGenehmigung des Richters, zuletzt aber setzte die Ob-servanz fest, daß weder die Fiktion verneint, noch be-wiesen werden dürfe, und durch diese Fiktionen, dieauch jetzt noch immer als Formalitäten gebraucht wer-den, wird die Jurisdiktion in solchen Fällen fundirt.Das Schatzkammergericht (tiio Oourt ok Lxolivguer)ist das niedrigste dieser drei höchsten Gerichte, d. h.,bei Eröffnungen der Gerichte, geht das Gericht derKöniglichen Bank (tiio 6ourt ok XinKs-Lencli) vor-an, dann folgt tlio Oourt ok Ooinmonkloas, und dasSchahkammergericht (tlieOourt okLxdiegnor) machtden Beschluß. Jedes dieser Gerichte hat einen Prä-sidenten und drei Richter. Von den drei Gerichtenhaben die neun Richter gleichen Rang und gehen nachdem Tage ihrer Bestallung, nur unter den Präsiden-ten (Oliiok ^lii8tico8 unä Lurou) gilt der eben ange-führte Rang der Gerichte. In dem Schatzkammerge,richte führen die Richter den Namen Laron8, weil die-ses Gericht in ältern Zeiten nur mit PairS des Reichsbesetzt war. Es hat concurrirende Jurisdiktion in al-len Civilsachen mit den beiden andern Gerichten, undbesaß ausschließend Alles, was die Einkünfte derKrone betrak. Die Appellationen gehen von ihm andas Schatzkammergericht, und zuletzt an das Oberhaus.Der Gerichtshof der gemeinen Prozesse (tboOourt uk