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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 3S

trolle über diese zukommt. 4) l'ks 6oimni88i'on okr»»6 tsrmiusr, oder der endlichen Entscheidungund Beendigung, und 5) llre Kouerul-Osol-llsliverzroder die allgemeine Gefängnißbefreiung, welche beidedie Kriminal-Justiz zum Gegenstände haben. Die6ireuit8 pflegen gewöhnlich nach den Diäten vonHilarius und Trinitalis vor sich zu gehen, und die Ci-tation der Geschworenen und Partheien pro form»aus die folgende Ostern- oderMichaelis-Diät bestimmtzu werden, welches Alles, wie schon bemerkt worden,um Unkosten und Zeit zu ersparen geschieht. Wichtigin der Justiz. Verwaltung und lange ein EigenthumEnglands sind die Geschworenen-Gerichte. In denGrafschaften ergeht nämlich von dem Tribunale, wodie Sache anhängig ist, ein Befehl (a Wril) an denSheriff der Grafschaft, wo der Beklagte sich befindet,zwölf ansäßige und tüchtige freie Männer nach West-minster zur Entscheidung zu stellen. Sollte aber dieganze Grafschaft beim Ausgange der Sache interessirtseyn, so ergeht dieser Befehl an den Sheriff einer an-grenzenden. Von solchen schickt der Sheriff erst eineListe an den Gerichtshof, die auf einem länglichenStücke Pergament, ?su6l genannt, geschrieben ist,von dem sie den Partheien zu etwaigen Einwendun-gen oder Recusationen mitgetheilt wird; dann erfolgtein neuer Befehl an den Sheriff, diese zu stellen, wennnicht vorher die Landgerichte in seiner Grafschaft gehal-ten werden. Ist der Sheriff bei der Sache interessirt,so geht der Gerichtsbefehl an die Koronerö, und soll-ten auch diese sich in demselben Falle befinden, an zweiSecretarien (Ölerks) des Gerichtshofes. Derjenige,welcher die Geschworenen oder die Jury zu präsentirenhat, darf nicht mehr wie achtundvierzig, und nicht we-niger wie zwölf einbringen, die olle Besiher von 20Pfund reiner Einkünfte seyn müssen, entweder freieEigenthümer (kreelioläers) oder Erbpächter, und