Staatsverwaltung. 37
sind oder mit ihnen in Feindschaft leben; und dievierte und letzte endlich verwirft diejenigen, so einesVerbrechens überführt worden. Was die Fremden be-trifft, welche mit einem Engländer in einem Rechts-streite verwickelt sind, so können sie verlangen, daß beider dazu anzuordnenden Jury die Hälfte der Geschwo-renen Fremde seyn müssen. Alle die oben angeführten,den Rechten nach gültigen Ursachen, müssen bewiesenwerden, und hierzu nennt der Gerichtshof, wenn nochgar keine Geschworenen ausgenommen seyn sollten,zwei Personen, die Priors genannt werden, und überdie Ursachen der Recusation entscheiden; so bald aberzwei Geschworene da sind, so hört das Amt der Priorsaus, und den Geschworenen kommt es zu, die Gültigkeitder Einwürfe zu bestimmen. Die Richter können nie-mals recursirt werden, weil sie es nicht sind, die dasUrtheil fällen. Alle Personen über siebzig und unterzwanzig Jahren können sich von einer Jury lossagen,auch sind davon exlmirt: prackisirende Aerzte, RechtSge-lehrte, Bediente des Königs, der Bischöfe und der Ge-richte ; ferner Geistliche, wenn sie nicht Landeigenthümersind. Können aus der ersten Liste die hinlängliche Anzahlvon zwölf nicht aufgeschworen werden, so ergehen neueBefehle, um die fehlenden zu ergänzen; und in denLandgerichten kann der Richter aus den gegenwärtigenPersonen im Gerichte, die dazu qualificirt sind, die nö-thigen wählen. Eine Special-Jury wird von den Rich-tern angeordnet, wenn der Fall sehr verwickelt ist, unddaher Leute von besserer Erziehung und Fähigkeiten, odersachkundigere Männer zu erfordern scheint; sie kannaber auch von den Partheien verlangt werden, die sichauch gewöhnlich dieses Mittels bedienen, wenn ihnender Sheriff verdächtig ist, ohne daß sie hinlänglicheUrsachen gegen ihn anzuführen vermögen. Diese Jurywird auf folgende Weife gewählt: Daö Tribunal, beidein die Sache angehängt worden, läßt sich vomShe-