38 Staatsverwaltung.
riff daS Buch, worin er die in seiner Grafschaft zuGeschworenen qualificirten Personen aufgezeichnet hat,einschicken, und hieraus wählt der Protonotarius desGerichtshofes in Gegenwart der Prokuratoren beiderPartheien achtundvierzig, wovon jede zwölf nach Gut-dünken wegstreicht, so, dass vierundzwanzig übrig blei-ben, die dann die Liste ausmachen. Die erwähltenzwölf Geschworenen wählen nun untereinander einenWortführer (ibore-insn), und gehen in die zur Seitedes Richters für sie bestimmten Logen, deren jede vier,auch sechs Personen enthält. Der Richter ist nun zwardurch daö schriftliche Verfahren der Partheienvon den vorkommenden Angelegenheiten unterrichtet;die Jury weiß dagegen, Zufälle abgerechnet, von allenvorkommenden Sachen nichts. Der Advokat des Klä-gers eröffnet die Sitzung, indem er kürzlich der Jury,an die nun Alles gerichtet wird, die Geschichte desRechtsstreites, und wenn mehrere Advokaten auf einerSeite sind, wie es in wichtigen Fällen gewöhnlich ist,so sprechen diese nach dem unter ihnen festgesetztenRange; dann antworten die Sachwalter der Beklag-ten, worauf beide Theile öffentlich und in Gegenwartder Partheien eidliche Zeugen abhören lassen und Ori-ginalia vorlegen. Der Richter, die Jury und beidePartheien können die Zeugen befragen; ist das Zeu-genverhör geschlossen, so steht es den Advokaten frei,daö, was noch etwa zur Sache dienlich seyn sollte, vor-zutragen. Wenn Alles geendigt ist, wendet sich derRichter an die Jury, reassumirt in Kurzem die wich-tigsten Punkte der Aussagen im Beiseyn der Partheien,und beschließt seine Rede, llas oksi'Zs 1o Ilu;genannt, mit der Mittheilung seiner Meinung, sowohlüber das kaotiun, als das, was die Gesetze darüberbestimmen. Ist der Fall nicht sehr leicht und klar zuentscheiden, so tritt die Jury ab; sie wird dann in einNebenzimmer eingeschlossen, wo sie ohne Feuerung,