Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
43
JPEG-Download
 

Staatsverwaltung. 43

fast in allen Handelsstädten findet, ist die der GewisssenSgerichte (Öourts ot 6on8ci6ü66 or re^n68t8),die sämmtlich durch Parlamentsakten errichtet worden.Zwei Rathsherrn (^Istsrmsn) und vier Bürger sitzenzweimal die Woche zu Gericht, um alle Schuldsachen,die nicht über 40 Schillinge betragen, summarischohne Geschworene zu entscheiden. Durch eine AkteGeorgs des Zweiten sind in der Grafschaft Midd-lesex wieder die Gerichte über Hundert (HuuclreclCourts) eingeführt worden, die wenigstens über jedesHundert einmal des Monats zu Gericht sitzen müssen,und wo Geschworene alle Sachen, die nicht über 40Schillinge betragen, finaliter, und ohne daß sie vor dieGerichtshöfe zu Westminster gezogen werden könnten,entscheiden.

Da der Engländer alles Vaterländische, selbst mitden sichtbarsten Mängeln, über Alles schätzt, und sichgegen alles bei ihm einzuführende Fremde widersetzt,weil er glaubt, daß dieses seiner Freiheit schaden könnte,und sich nur erst in neuester Zeit, bei den Revolutio-nen in andern Staaten, Volköstimmen für Reformenerhoben haben, so haben auch andere Rechte, wie z.B. das Römische, bei ihm keinen Eingang gefunden.Die in England geltenden Rechte werden 1) in 6om-mon und 2) in 8tatuts abgetheilt. Zuden Ersteren gehören n) die allgemeinen, von undenk-lichen Zeilen sich Herschreibenden Gewohnheiten, nebstden Schlüssen der Volksversammlungen von den äl-testen Zeiten bis auf Richard denErften herun-ter, diek6oorä8 genannt werden, und, außer dem Ur-theile, alle dazu gehörigen Akten begreifen. In ihnenist das gemeine Recht enthalten; jedoch ist der Rich-ter nicht durchaus verbunden, sein Urtheil nach diesenaltern Entscheidungen zu fällen, weil man annimmt,daß doch Irrthum, Vorurtheil, und andere Leidenschaf-ten dabei vorwalten können; cö steht ihm daher frei.