42 Staatsverwaltung.
Appellationsgericht, dem, außer der Criminaljurisdik-tion über seine Glieder, der Beurtheilung aller Ankla-gen deö Unterhauses, und der Bestrafung aller Ver?gehungen gegen sich, als ein Körper, keine immediateJurisdiktion zusteht. In wichtigen Fällen werdenhier die zwölf Richter befragt; Geschworene sind hiernicht, sondern die Lords fällen das Urtheil. — Ueberdie Verwaltung der KriminalgerichtsbarkeitEnglands ist das Nöthige schon unter Staatsver-brechen, Th. 165, ^2.451 u. f., angeführt worden.Ausser diesen Gerichten giebt es noch: Archiv iako-nal-Gerichte, Bischöfliche- und Consisto-rial-Gerichte sOonsistor^-Oourts), und Erzbi-schöflicheGerichte. Vor diese Gerichte gehörenalle Zehntmaterien, Patronats« und Pfründen-Ange-legenheiten, Testaments-Materien, alle Ehesachen rc.AbmiralitätS- und Hafengerichte. — DasMilitair hat nur in Disciplinarsachen seine eigenenGerichte, die durch die Nntin^-^et bestimmt wer-den. Da die Bewilligungen zu einer stehenden Armeebloß von Jahr zu Jahr laufen, so würden sowohl diese,als die gesetzwidrig werden, und ipso
ksoto aufhören, wenn sie nicht jedesmal ausdrücklicherneuert würden. Mehrere andere Gerichte sehe manunter Staat, Th. 162, S. 617 u. f., nach. — Alleverschiedene Gerichtshöfe und Jurisdiktionen in denStädten und Flecken deö Reichs, gründen sich entwe-der auf undenklichen Besitz, Königliche Privilegien,Parlamentöakten, deren Form und Prärogativen vonStadt zu Stadt abweichen, die aber alle darin über-einkommen, daß sie die erste Instanz über ihre Bür-ger besitzen. In vielen ist gleich vom Anfange denGerichtshöfen zu Westminster concurrirende Juris-diktion vorbehalten, an die außerdem alle Appellativ?nen von diesen Stadtgerichten gehen. Die gemeinsteGattung dieser Stadtgerichte, die sich ausser London