Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 4L

und Karl dem Ersten eine wichtige Rolle in derGeschichte spielte, das größte Gewicht. Ferner gehö-ren zu den gemeinen Rechten b) die verschiedenenLokalgewohnheicen, die als Ausnahme von der Regelbetrachtet werden, und die sich auch auf keine ausdrück-liche Parlamentsakte gründen; und o) diejenigen be-sonderen Rechte, die von einigen Gerichtshöfen ange-nommen worden, wie das Römische und CanonischeRecht in den geistlichen, AdmiralttätS- und UniversistatS-Gerichten, worin diese Rechte, vorzüglich was denBeweis und den Prozeß überhaupt betrifft, durch Ob-servanz angenommen worden sind; nebst diesen geltenauch noch in den geistlichen Gerichten die Canons derNational- und Provinzialsynoden, in so fern sie nichtder Reformation entgegen laufen oder ausdrücklichaufgehoben sind. Die Gerichtshöfe zu Westminsterhaben sich die Erklärung aller ParlamentSakten, denSprengel der benannten Jurisdiktionen, und die fürsie gehörigen Materien betreffend, vorbehalten; auchhaben die ParlamentSakten zu Zeiten den Gebrauchder fremden Rechte in den Gerichtshöfen, die sie zumTheil aufgenommen hatten, eingeschränkt. — Zu dem8ta1ut6 luw gehören alle ParlamentS>Akten oderSchlüsse, die von der Regierung König Eduardsdes Dritten an auf das genaueste gesammelt wor-den sind. Das älteste aufbewahrte Geseh ist die obenangeführte Airbus Omrta König Johanns, woraufsich der Engländer in Hinsicht seiner Freiheiten be-ruft. Von den ParlamentSakten sind die Richter ge-zwungen Notiz zu nehmen und darnach zu sprechen,auch wenn die Parkheien sich nicht darauf berufensollten, krivats ^ots ausgenommen, die als Excep-tionen der Gesehe zum Besten dieses oder jenes In-dividuumö gegeben werden, und von denen, welche sichdarauf gründen, angezogen werden müssen. — Eswar hier nöthig in der Staatsverwaltung Englands