46 Staatsverwaltung.
bei der Verwaltung der Justiz etwas langer zu ver-weilen, weil sie die mehrsten Eigenthümlichkeiten be-sitzt, sowohl in Hinsicht der Geschwornen «Gerichte,überhaupt der Friedensgerichte in Verbindung mit derPolizey, weil diese Gerichte in neuester Zeit in andernStaaten nachgeahmt worden sind, als auch der Rechts-pflege überhaupt. Von dem Prozesse selbst, dessen Füh-rung rc., konnte jedoch hier nichts gesagt werden, weildieses nicht nur diesen Gegenstand zu weit ausdehnenwürde, sonderndieser auch in diesen Umriß der Staats-verwaltung nicht gehört. — Ein noch wichtiger Zweigin der Verwaltung des Staats sind die Armen an-stalten, die gleichfalls unter der Aufsicht des Frie-densrichters stehen. Jedes Kirchspiel ist verbunden fürdie seinigen zu sorgen, und damit dieses besser gesche-hen könne, so werden jährlich von zwei der nächstenFriedensrichter einige Armenväter(0v6r866r3 ok ilisxoor) in jedem Kirchspiele ernannt. Die Anzahl der-selben bestimmt die Größe des Kirchspiels; auch müs-sen es vermögende Leute und Besitzer eines eigenenHauses seyn. Das Geschäft dieser Armenväter be-steht darin: Arme, die nicht arbeiten können, zu ver-sorgen, und Arbeit für diejenigen, die solche verrichtenkönnen, anzuschaffen. Um nun dieses auszuführen,so belegen die Armenvater oder Armendeputirte, nachdem Verhältniß der Land- oder Häusertaxe, jedesHaus mit Contributionen, poor ral68 genannt. Danun bei der Auflegung dieser Steuern oft sehr gebiete-risch verfahren wird, so sind auch darüber von jeherviele Beschwerden entstanden, über welche die Husr-t«i' 8e88ions in letzter Instanz entscheiden; nicht al-lein wegen der Auflegung der Armentaxen, sondernauch wegen der Verwaltung der Gelder; denn schonBlackstone sagt: „die Aufseher vernachlässigen schänd-lich ihre Schuldigkeit (Urs Overseers nsZIsvt tkeiräut^ sksruekull^); daher wurde auch festgesetzt, daß