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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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48 Staatsverwaltung.

richtS nach der La n c äst er sch en Methode, die höher«Institute, und die neu gestiftete Universität in Londonbeweisen (s. auch unter Staat, Th. 163, S. 44tu. f.); daß aber auch hierin noch Manches zu wün-schen übrig bleibt, liegt in dem ganzen Wesen derEngländischen Staateverfassung, und in dcrUngebun-denheic der Erziehung im elterlichen Hause, die keineDuckmäuserei duldet, damit nicht der Freiheitssinn inder Erziehung verloren geht, der sowohl für das poli-tische, als Privatleben dieses Staats so wichtig ist.—>Ueber die Militärverwaltung des Staats, so-wohl in der Land,, als Seemacht, ist schon da«Nöthige unter Soldat, Th. 155, S. 322 u. f., ge-sagt worden. Wenn gleich die Engländer oder Brü-ten die Wirkungen ihrer Landmacht in den Französi-schen Kriegen bis 1815, sowohl in Portugal und Spa-nien, als auch in Deutschland und den Niederlanden,haben kennen und schähen lernen, so legen sie doch aufdiese kein so großes Gewicht, als auf ihre Seemachtober Marine, weil diese ihnen den größten Nutzen bringt,die größten Vortheile verschafft, den Handel mit ihrenKolonien, ja mit allen Theilen der Welt sichert; siehaben diese Vorliebe mit den Karthaginensern, Vene-kianern, Genuesen, kurz mit allen untergegangenengroßen Handelsstaaten gemein; denn sie wissen wohl,daß ihnen Landtruppen für Geld zu Gebote stehen, siesolche jederzeit haben können, wenn sie ihrer bedürfen;auch sie die Heere ihrer Verbündeten bekommen, wennsie reichlich Subsidien fließen lassen; daher verwen-den sie auch große Summen auf ihre Marine, werdendie Marinesoldaten, kurz Alles, was zum Seedienstegehört, auch nur bei ihnen besonders geschätzt, werdenden invaliden Seesolbaten und Matrosen große undprachtvolle Hospitäler erbauet und sie darin anständigverpflegt. Alle Seeangelegenheiten kommen vor dasAdmiralitätS-Gericht, wozu ein besonderer Richter