Staatsverwaltung. 47
die Rechnungen der Armenverwalmng in der Sacri-siey jedes Kirchspiels vom Pfarrer, Rector und denVorstehern durchgesehen werden sollten; allein dieseVerordnung, wenn sie gleich existirt, wird dennochschlecht befolgt. Die Bedürftigen erhalten das Rechtzu den Armengeldern des Kirchspiels: 1) durch dieGeburt; 2)durchdenAufenthaltderEltern; 3) durch dieHeirath; 4) durch den Aufenthalt von vierzig Tagen aneinem Orte, nachdem davon eine Anzeige, die in derKirche verlesen wird, geschehen ist. Findet nun diePa-rochie in diesem Zeitraume, daß das Subject arm ist,so kann sie auf dessen Entfernung dringen. 5) Wereine Haus« oder Landpacht von zehn Pfund jährlicherhalten und vierzig Tage an dem Orte gewohnt hat,erhält dadurch Ansprüche aufdas Armenrecht; 6) durchdie jährliche Verwaltung eines Kirchspieldienstes oderdie jährliche Bezahlung von Taxen; 7) durch Gesinde-dienste, wenn nämlich Dienstboten ein Jahr im Kirch-spiele gedient haben; 8) Gesellen und Lehrburschen,wenn sie vierzig Tage im Kirchspiele in dieser Quali-tät gewesen sind; 9) durch ein ererbtes Gut, wenn eSder neueJnhaber vierzig Tage bewohnt hat; 10) durchden Ankauf eines Grundstücks von 30Pfd. Einkünfte,so lange Einer darauf wohnt. Alle diese Ursachen ge-ben den Bedürftigen das Anspruchsrecht; wer aberkeine von diesen anzuführen hat, kann auf die Anzeigeeines Acmenaussehers von zwei Friedensrichtern ausdem Kirchspiele gewiesen werden. WaS übrigensin England in der Verwaltung der Armenangele-genheiten geschieht, davon ist schon unter Staat(Handels-), Th. 163, K. 578 u. f., das Nö-thige gesagt worden. — Was dieEr ziehung im All-gemeinen, so wie im Besondern betrifft, so erstrecktsich auch darüber die Verwaltung mit großer Freige-bigkeit, besonders in neuester Zeit, welches die vielenArmenschulen, die Schulen des wechselseitigen Unter-