50 Staatsverwaltung.
Körper bilden, haben das Recht, in diesen Gerichtenzu prakcisiren.
Man hat die Engländische Staatsverwaltung inihren Eigenthümlichkeiten in einzelnen Zweigen oftgetadelt; man hat oft der Finanzverwaltung den Vor-wurf gemacht, daß sie ein Hazarbspiel treibe und dieNation dadurch übermäßig beschützt werde; man hatdie Justizverwaltung getadelt, und ihr, wohl nicht ohneGrund, Verworrenheit vorgeworfen, da die vielerlei)Gesetze den Sachwaltern, deren man in London anfünftausend zahlt, die beste Gelegenheit zur Chicanegeben; auch sey die ruhmwürdige Ungewißheit der Ge-setze (Ichs ^lorious iuesrtunckrp ot tlik Is>v) zumSprichwort geworden, die gegen die Vchuldner sehrhart, dagegen gegen Meineidige gelinder seyen, undda die Prozesse sehr häufig und kostbar wären, sohieße England auch das Paradies der Advokaten.Man hat es getadelt, daß Vermögen, Ehre, Freiheitund Leben von dem unsicher« Urtheile unerfahrener,der Rechte nicht kundiger Geschwornen abhänge, unddaß, da strenge nach dem Buchstaben des Gesetzesgesprochen werde, auch der minder Schuldige, derbloß in einem Augenblicke der Schwachheit, der Auf-regung im mindern Bewußtseyn gesündiget habe, ebenso hart büßen müsse, als der verhärtete Bösewichr.Man hat der Polizei den Vorwurf gemacht, daß siebeinahe die schlechteste in den Europäischen Staatensey, indem ihre Verfassung dem Muthwillen so vieleMittel übrig ließe, seine Bubenstücke zu rechtfertigen,oder jeden ernsten Schritt der Regierung als einenEingriff in die Nacionalfreiheit zu hindern; dennBettler und Müßiggänger aller Art trieben sich über-all im Reiche umher, ohne daß die Polizei davon No-tiz nähme; eben so könnten ganze Scharen einge-wandertet Fremden sich umher treiben, ohne daß mansich um sie bekümmerte. Die Landstraßen wären