S6 Staatsverwaltung.
ser Kandidaten zum Advokaten aufgenommen wordenist, so wird dieses von der Iini ok Oonrt, wovonjede ihre besondere Verfassung und Vorsteher hat, anllro 6omt ok und die drei Gerichtshöfe
des Gemeinen. Rechts insinuirt, und der Aufgenom-mene ist dann zu der Barriere berufen (oull'd to tlioLuv), nämlich von der Barriere, wohinter in den Tri-bunalen die Advokaten stehen, und ein Rechtsgelehr-ter oder Rathgeber (u^rrrster Ix^v, er a6oiin-sellor). In den Gerichten werden die Advokaten nurschlechthin Sachwalter oder Rathe (tlie (üounsels)genannt; sie können in den vier benannten Gerichts«Höfen, Hie 6ourt ok Oornmon kless ausgenom-men, wo während der Diät nur SergeantS zugelassenwerden, praktisiren. Auf den beiden Universitäten zuOxford und Cambridge wird das Engländifche odervaterländische Recht erst ftic dem Jahre 1758 gelehrt,wo ein gewisser Mr. Viner auf der Ersten eine Pro-fessur des vaterländischen Rechts stiftete, die in demgenannten Jahre durch Blackstone, als den erstendazu bestellten Lehrer, eröffnet wurde, dem wir auchdie (^Oininentr» 1-168 Oll tilg linv? oi bMAlmid (dieKommentarien über die Engländifchen Gesetze) zu vec-danken haben; auch wird dieses Recht auf der neuenLond'ner Universität gelehrt, schließt aber die oben an.geführten Rechtsschulen nicht aus. Man kann sichdaher leicht die Menge von Advokaten denken, die hierzur Ausübung des Sachwalteramtö zugelassen werden,und darnach auch den Gang der Justiz, da es vondiesen Sachwaltern abhängt, einen jeden Prozeß indie Länge zu ziehen, und alle mögliche Chikanen anzu-wenden, die ihn aufhalten können. Indessen sieht esden Gerichtshöfen zu, wenn sich die Advokaten schlechtbetragen, ihnen Stillschweigen aufzuerlegen, ja diePraxis zu untersagen. Uebrigenö ist kein Advo.kat verantwortlich für die zur Sache gehörigen Mate-