114 Staatsverwaltung.
National-Versammlungen gehalten worden sind, sohatten doch noch die Stände in Bretagne, Bour.gogne, Dauphin«, Provence, Languedoc, und in denFranzösischen Niederlanden das Vorrecht, wie auchschon oben angegeben worden, Landtage zu halten, undsich auf denselben über die Königlichen Forderungen,besonders wenn sie neue Auflagen betrafen, zu be-rathschlagen; auch wegen der bewilligten Summe selbsteine Eintheilung unter sich zu machen, und sie zu er-heben; die übrigen Stande der Monarchie, nachdemsie zu einem Landtage nicht mehr zusammen berufenworden, und sich nicht selbst dazu constituiren konnten,sahen die Parlamente als ihre Vertreter an; alleinseit der letzten Versammlung der Reichsstände imJahre 1614, und der Notablen im Jahre 1626, wur-den auch die Parlamente beschränkt; denn unter denRegierungen Ludwigs desVierzehnten unddesFünfzehnten, und auch in den ersten Jahren derRegierung Ludwigs des Sechzehnten, wurdensie, wenn sie sich den Anordnungen der Regierungwidersetzten, durch Handlungen der Königlichen Ge-walt bestraft, so wurde daS Pariser Parlament in denJahren 1720 und 1753 nach Pomoise verwiesen, undim Jahre 1771 ganz aufgehoben, und an der Stelledesselben wurde ein großer Rath errichtet, eine ArtJnterimSparlament; alleinLudwig der Sechzehntestellte die alten Parlamente wieder her, sah sich abergenöthiget, das Pariser Parlament wegen neuer Miß-helligkeiten nach TroyeS zu verweisen, von wo aus esaber bald wieder zurück berufen wurde (s. auch Th. 165,S. 482); allein in den Jahren 1787 u. 1788 wurdeder Widerstand der Parlamente theils durch die neuenGeldforderungen der Regierung, theils durch Edikte,welche einregistrirt werden sollten und Reformen desParlaments betrafen, allgemein und beharrlich, siezogen jetzt alle Staatögegenstände vor ihr Forum,