Staatsverwaltung. 113
aller Geldeinziehungen, also aller Auflagen und Steu-ern angesehen wurde, so ward er auch denen gehässig,welche dazu beitragen sollten, und war er selbst denForderungen des Hofes entgegen, so mißfiel er diesem,und war in Gefahr, in Ungnade zu fallen und seineStelle zu verlieren. Da dieses nun vorzüglich nachdem Tode des Kardinals Fleury der Fall war, auchdas Volk in neuerer Zeit immer mehr Einblicke in dieFinanzverwaltung erhielt, um die es sich früher nichtso bekümmerte, so war es natürlich, daß man dieMacht eines solchen Ministers, der unumschränktüber die ganze Staatsverwaltung gebieten konnte,und der dieses wichtige Amt doch nur auf seine Lebens-zeit, und wohl nicht einmal auf diese, wenn ihm dieKabale in den Weg trat, behielt, für den Staat nach.-theilig ansah, weil er keiner Kontrolle unterlag, ja oftselbst den Monarchen beschränkte, und war auch die-ses nicht der Fall, doch seine Befehle nach seinemSinne leitete, und so wurde dieses Amt in Frankreichaufgehoben und die Verwaltung der Geschäfte unterviele Minister vertheilt, wie auch schon oben, S. 108,angeführt worden; indessen wohnte der Kanzler allenRathsversammlungen bei, und hatte darin den Vorsihnach dem Könige. Wenn nun gleich unter Ludwigdem Fünfzehnten die Würde eines ersten Mi-nisters aufgehoben worden, so geschah sclches dochmit dem Bedinge, baß es den Nachfolgern unbenom-men bliebe, einen solchen wieder zu ernennen, wennsie es für gut fänden, oder es Umstände verlangten.Unter einem ersten Minister und einem Prinzi,palminister, welche Würde 178? wieder erneuertworden, war weiter kein Unterschied, als daß der Erstevon den Gerichtshöfen durch registrirte offene Briefeanerkannt, der Zweite eS aber bloß von dem Könige,aber ohne offene Briefe wurde. Wenn gleich seit derRegierung Ludwigs des Dreizehnten keineOee. rechn. Luc. Th. 0UXV1. H