Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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i Staatsverwaltung.

Grundgesetze sind, die auf das Recht des regierendenHauses zum Throne in männlicher Nachkommenschaft,mir Ausschließung der weiblichen, gehen, und solcheserhallen; auf das Recht der Nation, die Subsidienfrei zu bewilligen, vermittelst der ordentlich znsammen-bcruf'euen Reichsstände; auf die Gewohnheiten undVerträge der Provinzen, auf die Unabsctzlichkeit derMagistratspersonen; auf Las Recht der Gerichtshöfein jeder Provinz, die WillcnSmeinungen deö Herrscherszu rcgisiriren, und die RegisiriruNg derselben nur insofern zu verordnen, als sie den verfassungsmäßigenGesetzen der Provinz und den Grundgesetzen des Staatsgemäß sind; auf das Recht eines jeden Bürgers, nie-mals vor andere, als seine natürlichen Richter, welchediejenigen sind, die das Gesetz ihm anweiset, gezogenzu werden; und auf das Recht, ohne welches alleandere nutzlos sind, nämlich, vermöge keines Befehls,welcher es auch sey, in anderer Absicht eingezogen zuwerden, als ohne Verzug in die Hände des kompe-tenten Richters zu gelangen. Besagtes Parlamentprvtestirt gegen alle Eingriffe, welche in die oben vor-getragenen Grundsätze gemacht werden möchten. Eserklärt ciiimüthig, daß eS in keinem Falle davon ab-gehen kann; daß diese festen Grundsätze alle Mitglie-der des Gerichtshofes verbinden und in ihrem Eidebegriffen sind; daß daher keius der Mitglieder dessel-ben durch sein Betragen die geringste Neuerung indieser Rücksicht autorisiren muß, noch will, noch in einemAmte eine Stelle annehmen will, die nicht in demaus denselben Personen bestehenden und mit demselbenRechte bekleideten Gerichtshöfe wäre. Und in demFalle, daß der Gerichtshof durch Gewalt getrennt,und in die Unmöglichkeit gesetzt werden sollte, die indem gegenwärtigen Beschluß enthaltenen Grundsätzezu behaupten, so erklärt derselbe, daß er schon jetztdieses unverletzliche Depositum in die Hände des Kö-nigs, seiner erhabenen Familie, der Pairs des Reichs,der Reichsstände, und eines jeden der vereinigten odergetrennten Stände, woraus die Nation besteht, nie-derlegt. Das Parlament verordnet ferner, daß Ver-gegenwärtige Beschluß durch den Königlichen General-