Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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126 Staatsverwaltung.

Salze (^Kells) betreffen; die übrigen Differencenüber die andern Auflagen in Frankreich gehörten vordie Intendanten und das Conseil. Nur die Steuer-gerichte zu Paris, Clermont in Auvergne, und Montrauban waren eigentlich für sich bestehende Gerichts,Höfe; in den übrigen Provinzen waren sie mit denReichs Gerichtshöfen oder Parlamenten, oder mit denRechnungskammern vereiniget. Die Kammer ä68^icl68 zu Paris bestand aus drei Kammern, jede mitzwanzig Räthen unter dem Vorsitze eines Präsidenten.Ueber alle war ein Ober-Präsident gesetzt; dann stan-den dabei noch ein General-Prokurator und drei Ge-neral-Advokaten. Den 6our8 lies Hst68 waren dieLIe6tiy»8, die txreni6r8 u 8s1, und die 1>sits31'oruin68 untergeordnet. Die Ersteren waren Kolle-gien, welche die Consumtions-, Kopf- und Landsteuernin denjenigen Provinzen erhoben, wo solches nicht durchdie Stande geschah. Sie hatten die Jurisdiktion inerster Instanz über alle Streitigkeiten, die bei den ge-nannten Auflagen entstanden. Die Salzmagazineoder 6i6ni6r8 r» 8el sprachen über diejenigen Strei«tigkeiten, welche die Auflagen ausis Salz betrafen.Beider Appellationen gingen an die Steuerhöfe. DieLetzteren, 168 korsin68, erkannten über die

Auflagen auf die Waaren bei der Ein- und Ausfuhr(trsit68). — Das Münzgericht (la 6our äe8Alormo^es) erkannte über alle Sachen, die Bezugauf die Münzverfassung in Frankreich hatten, auch so-gar über die dahin einschlagenden Verbrechen. DieserGerichtshof bestand aus einem Ober-Präsidenten, vierPräsidenten, zwanzig bis zweiundzwanzig Räthen,einem General-Prokurator und einem General-Advo-katen. Das Parlament wollte dieses Gericht nichtfür ein hohes anerkennen; allein es war dennoch einsolches, weil man von besten Erkenntnissen nie an einanderes Gericht appellirte. Die Luresux äs ki-