Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 128

Jurisdiktion des PatrimonialrichterS in Civil-, alsauch in Kriminal-Angelegenheiten unterworfen. Anallen Orten, wo der Monarch Patrimonialrichter war,hieß sein Richter ki?6vot ro^al; allein seine Befug-nisse erstreckten sich nicht weiter, als die eines jedenandern PatrimonialrichterS. Man appellirte von die-sen Gerichten an die önillig^gz oder 86ii6cluni88668unter denen sie standen. Diese Gerichtshöfe befandensich in jeder beträchtlichen Stadt Frankreichs, und sieerhielten ihren Namen von dem Beamten, der darinden Vorsitz führte; hieß dieser LuM, Amtmann, sonannte man sieLsMuZes oder Amtsgerichte, hießer 8on66lm! oder Landrichter, so hießen sie 80116-61 MU 88 O 68 oder Landgerichte. In Paris undin noch einigen beträchtlichen Städten Frankreichsnannte man den Präsidenten kr«vot, und den Ge-richtshof OialoW; die Verschiedenheit dieser Benen-nungen hatte jedoch keinen Einfluß weder auf die in-nere Einrichtung, noch auf den Umfang der Machtdieser Gerichtshöfe. Die höchsten Reichsgerichte wa-ren die Parlamente (s. den Art. Parlament,Th. 107 , S. 629 u. f.), hierauf folgten nun noch alsbesondere Gerichte: lu Omuiüro 6«8 6onrpto8, Is6onr 668 Udos, lu Ommkrs 668 suux 6t 16 -i6t8, 1a 6mir 668 ^lonno)68, 1e>8 Kuromix 6s1 iim» 66 , 1 » 6omi6tuI6Io, l'^ruiruutF 6t6. Diedrei Ersten dieser Gerichte sind schon oben, S. 121,erwähnt worden. — Die Steuergerichte (1686oul-8 668 ^ 1668 ) sollten, ihrer ersten Absicht nach,über alle Auflagen erkennen; man hat ihnen aber dieEntscheidung über alle diejenigen entzogen, die nichtfortdauernd sind, so sehr auch die Reichstribunale da-gegen protestirt hatten. Es gehörten nur diejenigenSachen vor dieselbe, die den Jmpost auf die Waaren(uid68), die Steuer von den dazu unterworfenen Per-sonen und Ländereien (Isille), und die Abgaben vorn