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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 133

den Räthen die Sporteln (epinvs), die so ansehnlichwaren, daß zuweilen 100,000 HivreS von einem Pro«zeste einkamen. Ließ die Natur der Sache aber einmündliches Versahren zu, so ward auf die beiden blo-ßen Schriftsätze, la re^uets et clelenLes sogleichplaidirt. Zuweilen ward auch ein Punkt ästrutum zur schriftlichen Erörterung verwiesen, oderwenn er praliminair war, vorher schriftlich erörtert.Bei den Untergerichten plaidirken die Partheien inPerson, bei den Obergerichten aber durch Advokaten.Gemeiniglich redeten die Advokaten beide an einemTage gegen einander; war aber die Sache wichtig,und vorzüglich beim Parlamente in Paris, so redetejeden Gerichtstag nur Einer. Der Ort, wo geredetward, hieß Isudierwk;. Daher nannte man das Ein-leiten zu einem Erkenntnisse durch ein mündlichesVer-fahren: Irmtsr, ü l'micüeireö. Wenn die

Advokaten beider Theile gesprochen hatten, so trug amdritten Gerichtstage der Advokat des Königs, und inden obersten Gerichtshöfen der General-Advokat, ausden beiderseitigen Reden das Sachdienliche dem ver-sammelten Kollegium vor, und fügte sein votum bei.Dieses war eine förmliche mündliche Relation; erprämittirte die Geschichtöerzählung, setzte die Gründedes Klägers und des Beklagten auseinander, prüftesie und entschied. Die Räthe entfernten sich einigeZeit (vont aux opinions), der Präsident sammeltedie Stimmen (inoiwillo les voix), und sprach nachder Mehrheit (su»6 " zilrwaliter). Dieses wardas Verfahren des Civilprozesfeö in dem altenKZnigSkhume bis zur Revolution. Was den pein-lichen Prozeß betrifft, so ist darüber schon dasNöthige unter Staatsverbrechen, Th. 165, S.489 u. s., gesagt worden. — In Hinsicht der Ver-waltung der geistlichen Gerichtsbarkeit unddes geistlichen Rechts machte man in Frankreich