132 Staatsverwaltung.
ter sehte, und welche pr^üxions, anberaumte Fristen,hießen, und prorogirt werden konnten. Während die.ser geschlichen Frist mußte der assignirke Theil einenProkurator r»6 avta stellen. Wenn der Kläger (66-niuvüeur) in Isrniino nicht erschien, so ward derBeklagte instuntia absolvirt (on lui 6onnveon^e); erschien der Beklagte nicht, so contumazirteihn der Kläger su OreKs, welches in andern Staa-ten die Verrichtungen der Secretaire, Botenmeisterund Kanzellisien zusammen genommen sind. DieseContumazirung nannte man Aufhebung wegen desNichterscheinens (Isven 66kmt), und war von derStrafe des Ungehorsams nach der Einlassung in dieKlage (6ortl68lstioii 6n oauso) zu unterscheiden.Die Folge des 6uS6mevt 6u 6v1aut war, daß dieKlage für eingestanden angesehen wurde. Ehemalsward der Kläger nur zum Beweise seiner Forderungzugelassen, und der Beklagte mit seinen Einwendun.gen ausgeschlossen (6svout6 6s öekensss). DasLibell des Klägers nannte man rorzuöts, und des Be-klagten Vertheidigung 6616N868. Die bloß dilatori-schen Einreden hießen ür>8 66 oou pro6666r, dieperemtorischen Ln8 6o non r6^6voir. War die Sachesehr verwickelt, erforderte sie eine Erörterung desüwti,mußten viele Urkunden und andere Beweismittel bei-gebracht und erwogen werden, so daß sie einer münd.lichen Erörterung nicht fähig waren, so ward einschriftliches Verfahren eingeleitet, uppoinlor genannt,welcher Prozeß mit den in Deutschen Gerichtshöfenviele Aehnlichkeit hatte. Ein Mitglied des Kollegiumsträgt aus den Akten vor (1'uil io rspport); manvotirt und spricht. Bei den Parlamenten gehörte dasschriftliche Verfahren vor die tUtiumbres 668 Lu-qu6t68. Die Räthe derselben hatten alle ihre Secre-rarien, die ihnen die Aktenauszüge 6s jurs, und dasvolum ex oIi86rvan1is machten. Sie theilten mit