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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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142 Staatsverwaltung.

daß, wenn gleich die vollkommene gesetzmäßige Machtin Frankreich auf der Person des Königs beruhet, dochUnsere Vorgänger nicht wurden gezaudert haben, de-ren Ausübung, den verschiedene» Zeiten gemäß, zu än-dern, so daß die Gemeinden ihre Befreiung Lud-wig dem Dicken, die Bestätigung und Ausdehnungihrer Rechte Ludwig dem, Heiligen und Philippdein Schönen zu veidunkeu daben; daß die Justiz-verfassung durch die Gesetze Ludwigs des Eilften,Heinrichs des Zweiten, und Karls des Neun-ten eingeführt und erläutert worden ist; und daß end-lich Ludwig der Vierzehnte fast alle Theile deröffentlichen Verwaltung durch verschiedene Ordonnanzen,deren kluge Voraussicyt bis jetzt unerreicht worden,geordnet hat. — Dem Beispiele der Könige, UnsererVorfahren, sind Wir schuldig, die wirksamen Fort-schritte der immer wachsenden Aufklärung, die neuenVerhältnisse, welche diese Fortschritte in das geselligeLeben eingeführt baden, die seit einem halbenJahrhunderte eingeprägte Richtung und die darausentwachsenen wichtigen Veränderungen zu würdigen.Wir haben erkannt, daß das Verlangen nach einerkonstitutionellen Karte von Seiten Unserer Unterthanender Ausdruck eines reellen Bedürfnisses war; indemWir aber dein Wunsche deö Volkes nachgeben, habenWir alle diejenigen Vorsichtsmaßregeln für diese Kartegenommen, damit sie Unser und des Volkes, das Wirzu regieren stolz sind, würdig wäre. Weise Männer,aus den erste» Stauden des Reichs erwählt, habensich mit den Kommissarie» Unseres Conseils vereini-get, um an diesem wichtigen Werke zu arbeiten. —Zu gleicher Zeit, als Wir erkannten, daß eine freieund monarchische Consiikutio» die Hoffnungen des auf-geklärten Europas erfülle» mußte, hielte» Wir Unsfür verbunden, Uns auch z» erinnern, daß Unsere erstePflicht gegen Unsere Völker sey, für ihr eigenes In-teresse die Rechte und Prärogative Unserer Krone zuerhalten. Wir haben gehofft, daß sie, durch Erfah-rung belehrt, überzeugt werden würden, daß die höchsteGewalt den Institutionen, die sie einsetzt, allein dieStärke, die Dauer und die Würde gebe» kann, womit