1^4 Staatsverwaltung.
Übung Unserer Königlichen Autorität bewilliget, und be-willigen Unsern Unterthanen, sowohl für Uns, als fürUnsere Nachfolger und für immer nachstehende konsti-tutionelle Karre.
Das Wesentlichste dieser Karte und dieAbänderun-gen derselben unter dem Könige Ludwig Philippnach der IuliuS-Revolution im Jahre 1830, ist schonunter S taa t, Th. 162, S. 606 u. f. angeführt wor-den. Hier nur noch Einiges zur Ergänzung des dortAngeführten. Nach der Karte wurden nun zweiKammern, die Kammer der Pairs und dieKammer der Deputirten eingerichtet. Erstereist ein wesentlicher Theil der gesetzgebenden Macht.Die Pairs, wozu auch die Mitglieder der KöniglichenFamilie und die Prinzen vom Geblüts gehören, welchePairs durch das Recht ihrer Geburt sind, treten imfünfundzwanzigsten Jahre in die Kammer, haben abererst mit dem dreißigsten Jahre eine berathende Stimme,welche letztere Bedingung jedoch nach der umgeänder-ten Karte wegfällt. Die Präsidentur dieser Kammerhat der Kanzler von Frankreich, und in seiner Abwe-senheit ernennt der König dazu einen Pairs. DieSitzungen der Pairs sind öffentlich; allein der Antragvon fünfMitgliedern ist hinreichend, daß sich die Kam-mer zu einem geheimen Ausschuß bilde. Diese Kam-mer erkennt auch über die von den Gesehen bestimmteVerbrechen des Hochverrakhs und Eingriffe in dieSicherheit des Staats, und ihre Mitglieder, die PairS,können nicht arretirt werden, als mit Genehmigungder Kammer, und im Fall eines Kriminal-VerbrechenSkönnen sie nur von ihr gerichtet werden. — Die De-putirtenkammer hat gleichfalls ein legislatives Recht;und besteht aus den, von den Wahlkollegien gewähl-ten Deputirten. Auch die Sitzungen dieser Kammersind öffentlich, und das Ansehen von fünf Mitgliedernist hinreichend, daß ste sich in ein geheimes Comikö