Staatsverwaltung. 143
verwandle. Auflagen können weder eingeführt, nocherhoben werden, ohne daß sie von den beiden Kam-mern bewilliget und von dem Könige bestätiget wer-den. Die Grundsteuer wird nur auf ein Jahr bewil-liget, die indirekten Auflagen können es aber auf meh.rere Jahre werden. Der König hat das Recht, diebeiden Kammern jedes Jahr zusammen zu rufen, siezu prorögireti und die Deputirtenkammer aufzulöfen;im letzteren Falle muß er aber in Zeit von drei Mo-naten eine neue zusammen berufen. Kein Mitgliedder Kammer kann wahrend der Sitzung, noch in densechs vorhergehenden oder darauf folgenden Wochenzur gesanglichen Haft gebracht werden; auch nichtwährend der Sitzung wegen Kriminalvergehen ver«folgt oder arretirt werden, ehe die Kammer die Ver-folgung desselben bewilliget hat, ausgenommen im Fallder Ettappung auf frischer That. Gesuche an eine oderdie aiidereKammer können nUr schriftlich abgefaßt, ein-gereicht werden. Das Gesetz Untersagt, solche persön-lich und an den Schranken anzubringen. Uebrigensist die Staatsverwaltung Napoleons mit wem.gen Abänderungen beibehalten worden, und so wurdedie donstitutionelle Karte erst dem Senate und danndem gesetzgebenden Körper vorgelegt, und dann wurdesie nach der Proklamation vom 2ten May 1814 un-verzüglich der KaMmer derPairs und der der Deputir.ten übersandt. Die Minister können Mitglieder derPairS- oder auch der DepUtirten-Kammer seyn, undhaben außerdem Eintritt in eine oder die andere Kam-mer, und müssen angehört werden, wenn sie eS vertan-gen. Die Deputirtenkammer kann die Minister inden Anklagestand versetzen und sie vor die PairSkam-mer fordern, welche allein das Recht hat, über sie zurichten. Nach der Karte sind in der Justizverwaltungdie ordenlichen Gerichtshöfe und Tribunale, wie sieunter dem Kaiserreiche bestanden, beibehalten worden;<vec. rechn. Enc. Lh. LI.XVI. K