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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staasverwaltmig. 199

Geschäftskreis brachte, von dem sie weder Uebersichtnoch Einsicht erhalten hakten, und von dem ihnen diedarin zu behandelnden Materien oft fremd waren.Da in dieser Staatsform Alles von dem Monarchenund dessen Kabinette und dem StaatSrathe ausgeht,und durch Kammern der Wille desselben nicht ge-hemmt oder gebunden, und seine Thätigkeit im Schaftsen und Ausführen gelähmt wird, so können auch alleStaatSzmeige besser berücksichtiget und deren Mängelschneller abbestellt werden; und dah-^r findet manauch darin das Erziehungswesen, die Gerechtigkeitund Polizei, das Militairwesen, die Landkultur, denFabriken-, Manufaktur, und Handelszustand, kurz alleZweige der Staatsverwaltung immer in der Verbesse-rung im progressiven Zunehmen. Daß hier übrigens nurvon kultivirten und humanisirten Souverain-Monarchi-schen Staaten die Rede ist, versteht sich von selbst;denn hier wird sich auch nicht leicht der Irrthum ein-schleichen, daß jede Einrichtung, jede einmal gesche-hene Verbesserung nicht weiter der Berücksichtigungvon Seiten des Staatsoberhauptes verdiene, da jehrdas Ganze wie ein aufgezogenes Uhrwerk fortgehe,sondern der Fürst hat hier immer die ganze StaatS-Maschine vor Augen, um da, wo es nöthig ist, entwe«der neu zu organisiren, oder zu verbessern, und diesesbis auf die einzelnen Theile herab, ohne das ganzeGebäude mit seinen Eigenthümlichkeiten zu zerstören,und die Betriebsamkeit des Einzelnen zu leiten, nochdem Glauben des Einzelnen Gesetze vorzuschreiben;denn in Souverain«Monarchischen Staaten ist derFürst nicht allein der erste Edelmann, sondern auchder erste Bürger und Bauer, alle drei Stände verei-niget er in seiner Person; er ist der Repräsentant vonallen dreien, und daher hat er auch die Verpflichtun-gen über das Wohl dieser Stände zu wachen, ihreGerechtsamen zu beschützen, und durch Stänbeversamm-