Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
198
JPEG-Download
 

198

Staatsverwaltung.

Rechtschaffenen im Volke sank, und beschäftigte dasLetztere durch eine größere Ausbreitung und thätigereUnterstützung der Gewerbe und des Handels, der Wis-senschaften und Künste, wobei auch der Staat ge-wann; und dann durch die im Volkscharakter begrün-deten Zerstreuungen und Belustigungen.

Die Staatsverwaltung in Souverain-Monarchi-schen Staaten hat nun, von allen Seiten betrachtet,ungeachtet ihrer oben erwähnten Mangel, die zwar inalle diese Staaten sich einschleichen können; aber den.noch nicht in allen derselben angetroffen werden, auchihre großen Vorzüge; denn da hier Alles in einem ge-wohnten Gange fortgeht, so wird auch die Ordnungum so besser ausrecht erhalten, die da schwinden muß,wo ein immerwährender Wechsel der höchsten Beam-ten Statt findet, und also auch immer neue Ansich-ten und Veränderungen in die Verwaltung gebrachtwerden, die nur zu oft das Räderwerk der Staaköma-schine da hemmen, wo es am wirksamsten seyn soll.Und gesetzt auch, der Geschäftsgang werde in verschie-denen Departements durch zu große Umständlichkeit,durch eine zu große Beamtenkontrolle schleppend, unddie zu untersuchenden und zu bearbeitenden Sachen biszur Entscheidung lange über die Zeit aufgehalten; ge-setzt auch, man untersuchte jeden nützlichen Vorschlag,jede dem Lande nützliche Verbesserung, jede anschei-nend gerechte Beschwerde; aber auch jeden unerheb-kichen Vorschlag rc. mit der größten Weitläufigkeit,aber gründlich, indem man erst das Gutachten allerbegutachtungsfähigen Mitglieder des Kollegiums ein-holt, so ist dieses doch gewiß vorzuziehen, als wennAlles übers Knie gebrochen und von Beamten unter-sucht wird, deren Qualifikation in Beurtheilung dervorgetragenen und zu bearbeitenden Gegenstände oftso weit von ihnen entfernt ist, wie der Mittelpunktvon seinem Umkreise, weil der Wechsel sie in einen