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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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2l6 Staatsverwaltung.

weil die Kapitalien ihm nicht zugehörten. So auch,wenn bei der Einführung einer neuen Abgabe Bedin-gungen über deren Verwendung gemacht, und von denUnterthanen und dem Landeöherrn genehmiget worden,so ist die Erfüllung derselben keine Gnadenbezeigung,und so in mehreren Fällen. Hier läßt nun die Kam-mer und die Presse nicht zu, daß diese Angelegenheitenmit den wirklichen Gnadenbezeigungen als gleichbe.deutend angesehen werden, weil sonst alle Privatstif-tungen aus diese Weise eingezogen werden könnten.Denn eine wirkliche Gnadenbezeigung kann unter Um-ständen wieder aufgehoben oder doch nicht als fort-dauernd betrachtet werden, weil sie nicht den Nachfol-ger verbindet, diesen Akt der Gnade anzuerkennen,und somit ist das Kapital verloren. — Sie ist fernergut, weil so leicht keine Ungerechtigkeiten von Sei-ten der Behörden begangen werden, so leicht keine Un-terdrückung der Freiheit einzelner Staatsbürger Stattfinden kann. Dieses wären nun die Vortheile, die ineinem Constitutionell-Monarchischen Staate für denMonarchen und das Volk aus der Karte resttltiren.Groß und wichtig genug, wenn sie ohne Kampf, ohnePartheienzwist, also ohne Störung erreicht werdenkönnen; allein die Erfahrung zeigt oft ganz andere Re-sultate. So ist z.B. die Staatsverwaltung in Großbri-tannien der Gegenstand eines beständigen Streits zwi-schen dem Ministerium und der Aristokratie der Oppo-sition. Der König und die Nation erscheinen darinbeinahe wie bloße Zuschauer, sagt ein Schriftsteller,und die Politik des Monarchen muß immer darin be-stehen, sich zu der Parthei des Stärkeren zu schlagen,wenn es ihm auch leichter wird, die Parthei durch dieoben, S. b3, angeführten Mittel für sich zu gewinnen.Das Volk fürchtet dabei die eine oder die andere Par»khei gleich stark, und da der Streit für sein Heil dauernmuß, so unterstützt es den Schwächeren, um zu ver-