Staatsverwaltung. 21S
Schranken der Regierung bringen, weil sie nur hier-durch deren Ohr erreichen. Die Regierung hat daher,sowohl in Constikutionell- als Souverain--Monarchi-schen Staaten die Meinung der Völker zu bestimmenund zu lenken versucht, oft mit Glück, aber auch ebenso oft erfolglos, besonders in den zuerst erwähntenStaaten. — Sie ist gut, weil sie das Geschwornen-Gericht zuläßt, welches als das einzige Palladium derFreiheit der Einzelnen betrachtet werden soll, in wel-chem Lande der Welt man auch einst auf FreiheitAn-sprüche mache, weil diese Methode, Recht zu sprechendie Einzige sey, die vor den Mißbräuchen der überallin den Staaten, wo sie nicht existire, und man alsoauch nicht durch seines Gleichen gerichtet werde, furcht-baren richterlichen Gewalt in Sicherheit setzen könne.Denn sey diese Einrichtung einmal da, so brauche es,um frei zu seyn, weiter nichts, als daß man sich nurvor ungesetzmäßigen Befehlen vorsehe, deren sich dieministerielle Gewalt schuldig machen könne, und die-ses sei entweder durch eine gute Verfassung zu bewir-ken, oder durch solche Mittel, welche hinderten, daß dasHaupt der ausübenden Macht nicht mit offenbarerGewalt seine willkührliche Willensmeinung durchsetzenkönne. Diese Freiheit Lurch Geschwornen-Gerichtewollen Andere wohl anerkennen; allein man erkaufe sienur durch Opfer. — Sie ist gut, um die wirklichenGnadensachen des Monarchen von denen zu trennen,die keine sind, aber doch oft dafür ausgegeben wer-den. Zum Beispiel, wenn der Staat Kapitalien,welche Privaten zu einem gewissen Zwecke legirt haben,als um Schulen, Armenhäuser und andere wohlthä-tige Anstalten zu stiften, oder dievorhandenen durch dieZinsen zu unterstützen, oder von deren Zinsen Stipen-dien an Studirende zu zahlen, einzieht und zu seinemNutzen anwendet; so sind dann die Zinsen, die derStaat fortzahlt, keine Gnade, sondern nur ein Recht,