Staatsverwaltung. 233
es ist, eine Grenzlinie zwischen dem wirklich Schäd-lichen und nicht Schädlichen zu ziehen; und daherscheint eS besser zu seyn, in den Staaten, woPreßfrei-heit herrscht, um diese nicht zu schmälern, Strafen aufwirklichePreßvergehen, die von derJury dafür erkanntwerden, zu setzen, wie es in Frankreich der Fall ist.—>Die Verwaltung in Constitutionell. Monarchi-schen Staaten hat daher immer größere Mangel un-ter dem Scheine der Freiheit der Nation, als dieje-nige in Souverain-Monarchischen; denn sie bringtzu den alten der früheren Verwaltung, die der neuenhinzu; denn selbst der Ministerwechsel war in derStaatsverwaltung Frankreichs vor der Revolution ge-bräuchlich; denn die Reisen des Königs nachFontaine-bleau waren gemeiniglich die Zeit, in welcher mitden Ministern gewechselt wurde; nur dies haben dieVölker in jenen Staaten zum Voraus, sagt einSchriftsteller, daß sie eine Verfassung besitzen, die,so mangelhaft sie auch immer seyn mag, doch eineVerfassung bleibt, und besser ist, als gar keine. —Eine Verwaltung, sowohl in einem Souverain-, alsin einem Constitutionell-Monarchischen Staate wirdaber immer mangelhaft bleiben, sobald der Monarchnicht selbst Kenntnisse von allen Verwaltunggzwei-gen hat, wenn er nicht selbst darein oberflächlich einge-Weihelist; denn gründliche Kenntnisse in allen Zwei-gen der Staatsverwaltung, wird man nicht verlangen,weil diese über die menschlichen Kräfte Hinausreichenund um so mehr bei einem Fürsten Hinausreichen wär-den, dem so viele, ,hn näher berührende Pflichten aufdie Erhaltung des Ganzen obliegen, die z. B. die Po-litik berühren; allein doch so viele Kenntnisse, um denGeschäftsgang der wichtigsten Zweige, die das Wohlder Unterthanen speciell berühren, beurtheilen und leitenzu können. Herr von Massenbach sagt: „Nichts«st schädlicher, nichts gefährlicher, als jenes einsiedleri-